Es sollte nicht erlaubt sein einem unmündigen Kind Teile des Körpers entfernen zu lassen, ohne dass es eine medizinische Indikation gibt dies zu tun. Der Ausgangsfall zeigt, dass solche Eingriffe über den Verlust der Vorhaut - wie bei jeder Operation - die Gefahr von medizinischen Komplikationen mit sich bringen.
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eines Kindes darf nicht unter Vorbehalt von archaischem Gewohnheitsrecht der Eltern stehen. Der Rechtsstaat muss jedem Kind zumindest de jure gewährleisten, dass es unversehrt das Erwachsenenalter erreicht. |