Quelle: taylorwessing.com
Oder überall sonstwo nachzulesen, wenn man sich die Mühe macht. Den zweiten Abschnitt solltest du dir mal anschauen. Auch wenn er nicht in dein Weltbild passt. Bevor du andere des Verarschens bezichtigst, solltest du erstmal deine Hausaufgaben machen.
Neue Meldepflicht seit dem 1. Februar 2012
Am 1. Februar 2012 ist die durch das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in § 25a WpHG neu eingeführte Meldepflicht für Spezialinstrumente in Kraft getreten. Hiernach ist künftig das unmittelbare oder mittelbare Halten von Finanzinstrumenten oder sonstigen Instrumenten mitteilungspflichtig, sofern der Inhaber dieser Instrumente oder ein Dritter hierdurch die Möglichkeit hat, stimmberechtigte Aktien einer Emittentin zu erwerben. Mit Ausnahme der 3%-Schwelle sind die in § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG genannten Meldeschwellen auch für den neuen § 25a WpHG relevant (d.h. 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 %). Der neue Meldetatbestand unterliegt einem weiten Begriffsverständnis. Eine rechtlich gesicherte und durchsetzbare Erwerbsmöglichkeit des Inhabers oder des Dritten ist nicht erforderlich. Es reicht vielmehr die faktische Erwerbsmöglichkeit.
Meldepflichtig sind daher künftig auch Put-Optionen aus Sicht des Stillhalters, Contracts for Difference, Cash Settled Equity-Swaps, Call-Optionen mit Cash Settlement, aufschiebend bedingte Aktienkaufverträge und – wie zwischenzeitlich ausdrücklich von der BaFin bestätigt – Irrevocable Undertakings und Erwerbs-/Vorkaufsrechte in Gesellschaftervereinbarungen. Eine Meldung nach § 25a WpHG ist nicht erforderlich, soweit die meldepflichtigen Instrumente bereits von § 25 WpHG erfasst sind. |