Nein ich meine das hier: Die Grundschuld ist ein eigenständiges Recht N E B E N dem Kredit.
Durch die Zweckerklärung wird die Grundschuld an den Kredit gekoppelt und darf nur noch für den "Zweck" benützt werden, dass der Kredit notleidend wird, d.h. nicht ordnungsgemäß getilgt und verzinst wird.
Solange das Darlehen bei der Hausbank liegt, sollte der Schuldner durch die Zweckerklärung geschützt sein, d.h. die Bank darf nur im Rahmen der Vereinbarungen der Zweckerklärung von der Grundschuld Gebrauch machen.
Das Risiko liegt im Verkauf des Darlehens + der Grundschuld (O H N E die Zweckerklärung). Der Käufer des Darlehens erwirbt hier zwei selbständige Rechte, die er getrennt voneinander geltend machen kann. Wollte die Bank die Zweckerklärung mit "verkaufen", so müsste sie eine Unterschrift des Kreditnehmers einholen, da die Zweckerklärung von der Bank + Kreditnehmr unterschrieben war und jetzt zwischen dem Darlehenskäufer und dem Kreditnehmer unterschrieben werden müsste. Und gerade das will die Bank nicht tun - der Kreditnehmer soll von der Verkaufsaktion nichts erfahren.
http://www.goldseiten.de/content/kolumnen/artikel.php?storyid=11 Die Optionen der Schuldenmacher - Die Währungsreform 1948 http://www.bwl-bote.de/20040817.htm
hier noch etwas für dich zum lesen (..)
Hypothekengewinnabgabe
Um den Gewinn, welchen Hypothekenschuldner nach der Inflation 1923 durch die Entwertung deren Schulden gemacht hatten, fiskalisch abschöpfen zu können, wurde die Hypothekengewinnabgabe geschaffen. Nach dem Zweiten Weltkrieg sind aufgrund des Gesetzess zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 in Höhe von 9/10 der im Verhältnis 10:1 umgestellten Grundpfandrechte sogenannte Umstellungsgrundschulden entstanden. Die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind nach dem Lastenausgleichsgesetz von 1952 auf die endgültigen Lastenausgleichsabgaben angerechnet worden. Die Abgabe wurde zum 31.12.1979 abgeschlossen.
http://www.wowi.de/finanzierung0.html
Gesamtbelastung des städt. Grundeigentums im Bundesgebiet am 20.06.1948
Die Gesamtbelastung des Grundeigentums in der Bundesrepublik am Währungsstichtag betrug 15,0 Mrd. DM, wie die vorstehende Aufstellung über die Umstellungsgrundschulden zeigt. Der Anteil der Privathypotheken ist mit 2,97 Mrd. DM genau ein Fünftel der grundbuchlich gesicherten Darlehen. Da die Umstellungsgrundschulden des städtischen Grundeigentums 12,5 Milliarden DM betragen, errechnet sich seine Gesamtbelastung (Umstellungsgrundschulden + Resthypotheken) am Währungsstichtag zu 13,9 Mrd. DM.
Der Link bezieht sich auf eine Klageabweisung und ist in Juristen-Kauderwelsch
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002237.html
1. Das Hypothekensicherungsgesetz vom 2. September 1948 ist am 13. September 1948 verkündet und rückwirkend am 1. Juli 1948 in Kraft getreten. Es geht - in Übereinstimmung mit der später erlassenen Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bundesanzeiger vom 18. Oktober 1949 Nr. 11) - davon aus, daß gemäß § 16 des von der Militärregierung erlassenen Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz [UG]) vom 20. Juni 1948 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden in demselben Umfange wie zugrunde liegende persönliche Reichsmarkforderungen, also grundsätzlich im Verhältnis 10:1 umgestellt worden sind. Danach sind die dinglichen Schulden in Höhe des Betrages, um den der Nennbetrag in Reichsmark den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark übersteigt, erloschen. In Höhe dieses "Währungsgewinns" entstehen nach § 1 des Hypothekensicherungsgesetzes im Range unmittelbar nach den umgestellten Hypotheken, Grund- und Rentenschulden Umstellungsgrundschulden, die nach § 2 der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes treuhänderisch zustehen. Nach § 3 dienen die durch das Gesetz begründeten Rechte ausschließlich dazu, etwaige Ansprüche aus Schuldnergewinnen unter Berücksichtigung des Lastenausgleichs sicherzustellen. 21 Das Änderungsgesetz vom 10. August 1949 ist am 24. August 1949 - also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes - verkündet worden und gleichfalls rückwirkend am 1. Juli 1948 in Kraft getreten. Es sieht in den hier interessierenden Bestimmungen des Art. I die sinngemäße Anwendung des § 1 des Hypothekensicherungsgesetzes auch für Abgeltungslasten vor, die ein Darlehen zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteuer gemäß der Verordnung vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) sichern; Art. II ermöglicht es, im Interesse der Schuldner auf Umstellungsgrundschulden in bestimmtem Umfange zu verzichten, sofern das belastete Grundstück von Kriegssachschäden oder solchen Schäden betroffen ist, die infolge von Maßnahmen der Besatzungsmacht, insbesondere durch Demontagen oder Restitutionen, entstanden sind. 22 2. Die Auffassung der Beschwerdeführer, daß die Belastung ihrer Grundstücke mit Umstellungsgrundschulden als entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG unzulässig sei, ist irrig. 23 a) Selbst wenn die Belastung eines Grundstücks mit Grundschulden eine Enteignung wäre, so wäre sie doch unmittelbar durch das Hypothekensicherungsgesetz vom 2. September 1948, also bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogen. Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war bereits die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (treuhänderischer) Inhaber der Grundschulden, so daß die Grundstückseigentümer sich gegenüber der vollzogenen Grundstücksbelastung nicht auf den Schutz ihres Eigentums durch Art. 14 GG berufen können (vgl. RG in Warneyer R. 24 Nr. 182 und RGZ 109, 11 [15] zu Enteignungen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung laufender Zins- und Tilgungsbeträge eine sich stets erneuernde und in den Geltungsbereich des Grundgesetzes hineinwirkende Enteignungsmaßnahme sei. Der entscheidende Enteignungsvorgang wäre die Begründung des Stammrechts, also der gesetzlichen Grundschuld. Aus diesem Stammrecht würden Zins- und Tilgungsbeträge als rechtlich unselbständige Leistungen fließen. Dabei ist freilich Voraussetzung, daß das "enteignende" Gesetz rechtswirksam war, vor allem also, daß der Gesetzgeber des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zum Zwecke der Erfassung von Schuldnergewinnen Enteignungsgesetze erlassen konnte. Das ist zu bejahen. |