Die Fusionen von Aktiengesellschaften sind in Deutschland im „Umwandlungsgesetz“ geregelt: http://www.gesetze.juris.de/umwg_1995/index.html In § 65 des Umwandlungsgesetzes ist geregelt, dass 75 % der Aktionäre der Verschmelzung zustimmen müssen. Und zwar wären das in der Porsche SE 75% der Stamm-Aktionäre und 75 % der Vorzugs-Aktionäre. Insoweit dürfte schon einmal sichergestellt sein, dass man die VZ-Aktionäre nicht so einfach über den Tisch ziehen kann. Die Fusion würde wahrscheinlich eine Verschmelzung durch Aufnahme sein, also die Volkswagen-AG nimmt die Porsche-SE auf. Dazu wird vorher ein Verschmelzungsvertrag ausgearbeitet, dessen Inhalt in § 5 des Umwandlungsgesetzes festgelegt ist. Darin wird ua. das Umtauschverhältnis geregelt. Dann werden vom zuständigen Gericht Verschmelzungsprüfer bestellt (§10), die den ausgearbeiteten Verschmelzungsvertrag prüfen und einen Verschmelzungsbericht (§12) erstellen. In dem muss ua. dargelegt werden, nach welchen Methoden und Wertansätzen das Umtauschverhältnis ermittelt wurde. Und auf Basis des Verschmelzungsvertrages und des Prüfberichtes müssen dann eben auch die Porsche-VZ-Aktionäre mit einer Mehrheit von 75 % zustimmen. Und wie das immer so ist in Deutschland, jeder kann immer gegen alles klagen, wenn er sich irgendwie übervorteilt fühlt, und dies zumindest glaubhaft darlegen kann. Und darum kann man eine Verschmelzung de facto nicht unter einem Umtauschverhältnis durchführen, das nicht in angemessener Form das Eigenkapital und damit den Buchwert der Aktien widerspiegelt. ----------- Der Mensch ist mit nichts in der Welt zufrieden, ausgenommen mit seinem Verstande, je weniger er hat, desto zufriedener.
August von Kotzebue |