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paragon Aktiengesellschaft plant Umwandlung in Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
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26.03.2018 / 13:32 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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paragon Aktiengesellschaft plant Umwandlung in Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Delbrück, 26. März 2018 - Vorstand und Aufsichtsrat der paragon AG ( ISIN DE0005558696 ) haben heute einstimmig beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Mai 2018 den Rechtsformwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen.
Mit dem Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA sollen die Fortsetzung der langfristig ausgerichteten Wachstumsstrategie der Gesellschaft nachhaltig gesichert und die Möglichkeiten einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft mit den Vorteilen eines Familienunternehmens verbunden werden. Dabei wird der Formwechsel voraussichtlich zu einer erhöhten Bereitschaft des Gründers und Mehrheitsaktionärs Herrn Klaus Dieter Frers führen, künftige Kapitalmaßnahmen zu unterstützen, auch wenn Herr Klaus Dieter Frers hieran nicht in vollem Umfang teilnehmen kann oder will. Zugleich wird durch den Formwechsel erreicht, dass Herr Klaus Dieter Frers dem Unternehmen als langfristig orientierter Investor mit seiner unternehmerischen Prägung erhalten bleibt. Herr Klaus Dieter Frers hat die Gesellschaft informiert, dass er den Vorschlag unterstützen wird und beabsichtigt, langfristig an der Gesellschaft beteiligt zu bleiben.
Im Rahmen des Formwechsels wird die künftige paragon GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintreten und über ihre Geschäftsführung die Vertretung der Gesellschaft übernehmen. Herr Klaus Dieter Frers wird als einer der Geschäftsführer der paragon GmbH und über seine Beteiligung an der paragon GmbH weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können.
Der Formwechsel der paragon Aktiengesellschaft in eine KGaA hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft bleiben erhalten. |