"Und jetzt der letzte Teil mit dem Schlußwort
VI. Kein schlüssiger Vortrag der GenoConsult GmbH zu den steuerlichen Fragen Zuletzt setzt sich das Landgericht mit der Einwendung der GenoConsult GmbH auseinander, dass die dem Insolvenzplan zugrundeliegende steuerrechtlichen Annahmen nicht tragfähig seien. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das zuständige Finanzamt eine sogenannte verbindliche Auskunft erteilt hat. An diese Auskunft ist die Finanzverwaltung gebunden, sodass nicht zu erkennen sei, dass fehlerhafte steuerliche Annahmen dem Insolvenzplan zugrunde liegen würden.
Tatsächlich hat die GenoConsult GmbH in diesem Zusammenhang auch lediglich mit der Behauptung operiert, dass die steuerliche Betrachtung die dem Insolvenzplan zugrundeliegt, nicht eintreten könne. Die GenoConsult GmbH hat auch in diesem Zusammenhang jedoch nichts konkretes vorbringen können, insbesondere nichts dazu, weshalb im Einzelnen bestimmte Voraussetzungen, die der verbindlichen Auskunft zugrunde lägen, nicht eintreten könnten. Die GenoConsult GmbH hat insofern nur mit vagen Annahmen gearbeitet, da sie selbst die der Auskunft zugrunde liegenden Annahmen gar nicht kannte. Sie vermochte mit ihrem Vortrag auch daher nicht durchzudringen.
Insgesamt hat das Landgericht festgestellt, dass die von der GenoConsult GmbH behauptete Schlechterstellung der Gläubiger durch den Insolvenzplan gegenüber der regulären Durchführung des Insolvenzverfahrens von der GenoConsult GmbH im Rahmen ihres Beschwerdevortrages nicht schlüssig dargelegt worden ist, sodass die GenoConsult GmbH auch mit ihren materiellen Einwendungen am Ende nicht durchzudringen vermochte.
Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen, insbesondere des schriftsätzlichen Vorbringens der GenoConsult GmbH im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und dem Insolvenzplan nebst Anlage etc. hat das Landgericht eine zutreffende Entscheidung getroffen. Das Landgericht hat sich eingehend mit den vorgebrachten Argumenten und den vorgelegten Unterlagen, mit dem Zweck der insolvenzrechtlichen Normen und insbesondere dem Gläubigerschutz befasst. Rechtsmängel sind in der Entscheidung nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund wäre ein Vorgehen gegen die landgerichtliche Entscheidung mittels einer Rechtsbeschwerde nicht anzuraten. Hinsichtlich der formellen Mangelrügen der GenoConsult GmbH liegt eine vollständige Betrachtung vor, hier ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Landgerichts an irgendeiner Stelle rechtsfehlerhaft wäre.
Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Einwendungen, insbesondere der Frage der Schlechterstellung der Gläubiger etwa aufgrund einer tatsächlichen Anfechtbarkeit der Rückzahlungen an Herrn Rösch im Jahre 2008 ohne einer fehlerhaften zugrunde liegenden Betrachtung, käme in Betracht, wenn durch ergänzenden Tatsachenvortrag mit entsprechenden Belegen, der mangelnde Sachvortrag, den das Landgericht erkannt hat, beseitigt werden könnte. Allerdings ist dies im vorliegenden Verfahren, insbesondere auch im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nicht mehr möglich. Die Rechtsbeschwerde, die revisionsähnlich ausgestaltet ist, lässt nur die Rüge der Verletzung der Rechtsanwendung zu. Vor diesem Hintergrund ist es den Parteien hier, insbesondere der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr möglich, ihren bisherigen Sachvortrag durch das Vorbringen neuer ergänzender Tatsachen auszuweiten und sich eventuell eine verbesserte Verfahrensposition zu erarbeiten. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der GenoConsult GmbH zu ihren Behauptungen betreffend die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Insolvenzplan keine ergänzenden Informationen, die sie noch anbringen könnte, vorliegen.
Auch insofern besteht keine Hoffnung, im Rahmen der Rechtsbeschwerde eine aus Sicht der GenoConsult GmbH bessere, nämlich insolvenzplan-vernichtende Entscheidung herbeizuführen. " |