Aus dem Welt-Artikel:
"Wirecard lässt Prozess gegen FT platzen" -Welt Dies wäre nur der Fall bei einer Klagerücknahme, liegt nicht vor.
"Klage ausgesetzt" -Welt Der Begriff "Klageaussetzung" ist mir nicht bekannt. In Betracht käme ein "Ruhen des Verfahrens", § 251 ZPO. Das müssten aber beide Parteien beantragt haben, beispielsweise auf Grund von Vergleichsverhandlungen.
"Rückzieher" -Welt Der Begriff ist mir nicht bekannt, siehe oben.
"Den Termin für die mündliche Verhandlung hat die Vorsitzende Richterin auf Antrag der Klageseite abgesetzt" -Gerichtssprecher Terminsänderung, § 227 ZPO: Ist möglich aus erheblichem Grund. Erheblicher Grund ist in der Praxis oftmals eine Vergleichsverhandlung. Hierzu passt aber nicht "auf Antrag der Klageseite". Das heißt, WDI hat hier einen erheblichen Grund erfolgreich dargelegt. Spekulation: Vergleichsverhandlung und fehlerhafte Aussage der Gerichtssprecherin oder KPMG-Bericht.
Dazu noch folgende Gedanken:
1. Wir wissen nicht, ob es sich um einen frühen ersten Termin, § 275 ZPO handelt oder ob ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wurde, § 276 ZPO. Ist auch eigentlich unerheblich.
2. So oder so, in der ersten mündlichen Verhandlung wird in der Regel der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, § 278 ZPO. Spekulation: Es könnte zur Zeit Vergleichsverhandlungen zwischen FT und WDI geben.
3. Eine Klageänderung ist unter verschiedenen Gesichtspunkten möglich, diese ist aber grundsätzlich unabhängig davon, ob diese vor oder nach der ersten mündlichen Verhandlung vorgebracht wird §§ 263,264 ZPO. Sie muss allerdings spätestens vor Ende der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Spekulation: Es würde nicht nur einen mündlichen Termin geben, daher ist eine Klageänderung auf Grund des KPMG-Berichts vermutlich nicht der Grund.
4. Angriffs- und Verteidigungsmittel müssen rechtzeitig vorgebracht werden, § 282 ZPO. Maßgeblich dafür ist eine hierfür durch das Gericht gesetzte Frist. Verspätet vorgetragene Mittel können zurückgewiesen werden, müssen aber nicht. Sie können zugelassen werden, wenn diese den Prozess nicht verzögern würden oder die Verspätung genügend entschuldigt wurde, § 296 I ZPO. Spekulation: Die Frist wird schon einige Wochen vor dem geplanten ersten Termin festgesetzt worden sein. WDI könnte natürlich hier beantragt haben, auf den KPMG-Bericht zu warten, um diesen dann vorzubringen.
Ergebnis: Wir haben keine Ahnung. Wie hier schon diskutiert könnten Vergleichsverhandlungen, aber auch der KPMG-Bericht oder etwas ganz anderes Grund für die Verschiebung sein. Ich wollte das ganze nur nochmal ein wenig juristischer gestalten. Was wir wissen ist, dass der Welt-Artikel eine Reihe an irreführenden Bezeichnungen platziert, insbesondere in der Überschrift. |