Thema Leerverkäufe Häufige Fragen zu den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 5 ff. der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO) -------------------------------------------------- . . . 10. Wann müssen Mitteilungen und Veröffentlichungen erfolgen?
Der maßgebliche Berechnungszeitpunkt einer Netto-Leerverkaufsposition ist 24 Uhr am Ende des Handelstages, an dem die natürliche oder juristische Person die betreffende Netto-Leerverkaufsposition hält, d.h. also am Ende des Tages an dem die relevanten Meldeschwelle erreicht oder unterschritten wird.
Netto-Leerverkaufspositionen, die der BaFin mitzuteilen sind, müssen bis 15:30 Uhr (deutscher Zeit) des darauf folgenden Handelstages (siehe auch Frage 11) mitgeteilt und sofern erforderlich auch bis dahin im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 2 EU-LeerverkaufsVO).
Eine Mitteilung und Veröffentlichung von innerhalb eines Handelstages auftretenden Schwellenberührungen ist nicht erforderlich.
Beispiel:
Eine am Freitag (sofern dies ein Handelstag ist) entstehende Netto-Leerverkaufsposition (NLP) ist bis 15:30 Uhr des darauf folgenden Montags (sofern dies ein Handelstag ist) der BaFin mitzuteilen. Erreicht oder unterschreitet diese NLP den Schwellenwert von 0,5 %, ist die NLP zusätzlich bis 15:30 Uhr des Montags im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. --------------------------------------------------
ich hab das hier mal rein gestellt, weil hier Bedenken geäußert wurden, dass es nicht Zeit nah im Bundesanzeiger gemeldet wird. Damit sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.
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