Das mit der Steuerfreiheit der Sonderausschüttung ist differenziert zu betrachten:
Die SAS ist für sich betrachtet steuerfrei. Aber das Finanzamt zieht die SAS von den Anschaffungskosten des Aktienkaufs ab mit der Folge, dass bei einem Verkauf der Aktien innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist ggf. trotz Kursverfalls nach der SAS Gewinne anfallen, die der Spekulationssteuer unterliegen. Den irrtümlicher Weise häufig zu hörenden Vorteil einer SAS, dass ja danach der Kurs entsprechend fällt und man dann diese Kursverluste (die man ja mit der SAS vorher schon steuerfrei hereingeholt hat) bei Veräußerung der Aktien innerhalb der Spekulationsfrist als Verluste geltend machen und mit anderweitigen Spekulationsgewinnen verrechnen kann, funktioniert leider nicht. So zumindest mein letzter Erkenntnisstand unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen des Bundesfinanzministeriums.
"Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, GZ IV C 3 - S 2256 - 238/04:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Zweifelsfragen der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wie folgt Stellung (wegen der Abgrenzung zum gewerblichen Wertpapierhandel siehe BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 - BStBl 1999 II S. 448, vom 20. Dezember 2000 - BStBl 2001 II S. 706 und vom 30. Juli 2003 - BStBl 2004 II S. 408):
[...]
10.2 Kapitalherabsetzung Die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft (vgl. jedoch Rz. 35 Satz 2). Erfolgt keine Auskehrung des Herabsetzungsbetrages an die Anteilseigner, ergibt sich auch keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Anteile. Wird der Kapitalherabsetzungsbetrag an den Anteilseigner ausgekehrt, mindert der Auskehrungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt. Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entfällt, ist das dem Gesellschafter zurückgewährte Kapital als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein. [...]"
Das bedeutet: Hat man Syzygy Aktien vor 3 Monaten für 5 EURO gekauft und nimmt die SAS zu 1,50 EURO mit und verkauft die Aktien dann direkt nach der SAS zu - sagen wir einmal - 4,50 EURO (der Kurs von jetzt um die 6 EURO wird ja wahrscheinlich die 1,50 EURO SAS nachgeben), dann hat man pro Aktie 1 EURO spekulationssteuerpflichtigen Gewinn erwirtschaftet (5 EURO abzüglich 1,50 EURO = 3,50 EURO Anschaffungskosten zu 4,50 EURO Veräußerungserlös).
Also Vorsicht!
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