Im Forum geht es zunehmend um die Offenlegung des PWC Berichts und der Erkenntniswert für die Aktionäre.
Wäre es so tatsächlich abwegig, dass die gesamte Schuldenrestrukturierung (mit der Zielrichtung die Aktionäre zu enteignen) bei SH vielleicht eine noch viel größere Dimension hat als der „Jooste Vorgang“?
„Stotternde Anwälte“ der Gegenseite zeigen zwar, dass es in die richtige Richtung zur Sachverhaltsaufklärung geht, das Gesamtbild zu SH aber weiter weitgehend unklar ist. Die Fragen der Richterin waren gut - zweifelsfrei - aber nun braucht es einen „deep dive“ entweder durch eine Sonderprüfung oder - noch besser - kombiniert mit einer forensischen Untersuchung. Ohne Beweise wird es für die SdK (und die Aktionäre) schwierig.
Genau an dieser Stelle könnte eine Sonderprüfung/forensische Untersuchung im Bereich „Treasury/Entwicklung der Schulden auf Ebene der einzelnen Gesellschaften und der Gruppe (Schuldenkonsolidierung)“ neue und auch abschließende Erkenntnisgewinne bringen.
Die Beauftragung dazu könnte sowohl durch die Bankenaufsicht (AFM für die Niederlande, BaFin für Deutschland (SH hat an der Frankfurter Wertpapierbörse ein primary listing) erfolgen, alternativ durch Aktionäre im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. In Deutschland führt die BaFin bei Kreditinstituten regelmäßig Prüfungen gem. § 44 KWG (bei Versicherungsgesellschaft ist dies im VAG geregelt) durch. Dies sowohl routinemässig als auch anlassbezogen. Der Prüfungsgegenstand kann sich dabei auf organisatorische Abläufe aber auch konkret zum Kreditgeschäft bis hin zur Einzelkreditvergabe oder sonstigen Abläufen beziehen. Damit könnte die Rolle einzelner Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen bei der Schuldenrestrukturierung von SH behördlich aufgearbeitet werden. Ergänzend könnte es auch darum gehen, Einwertungen, die durch Abschlussprüfer bei der Prüfung der Jahresabschlüsse von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen getroffen wurden, zu validieren. Hier könnte ein Ansatzpunkt gegeben sein, um den Forderungsankauf und die Bündelung der Forderungsaufkäufe in der SH Gruppe umfassend (neutral ) zu prüfen. Die Finanzbehörden entscheiden über derartige Prüfungen nach eigenen Ermessen auf Basis der gesetzlichen Grundlagen zu ihren hoheitlichen Aufträgen (klingt abstrakt, ist aber so).
Zur Abschlussprüfung bei SH: Der Abschlussprüfer dürfte im Rahmen seiner Prüfungspflicht/Beauftragung u.a. sowohl die Vermögensseite und auch die Schuldenseite von SH geprüft haben. Ob die Prüfungshandlungen für eine hinreichende und abschließende Bewertung ausreichend waren, wäre in einer Sonderprüfung zu hinterfragen. Konkret: SH stellt die Bilanz auf. Der Prüfer prüft die einzelnen Vermögensgegenstände zum Teil durch die Anforderung von externen Saldenbestätigungen und durch weitergehende Prüfungsmaßnahmen zum IKS der Gesellschaft. Ist dies ausreichend? Vielleicht, Wirecard hat allerdings gezeigt, dass das formal zutreffende Vorgehen bei der Prüfung nicht zwingend mit einer vollumfänglichen Prüfungssicherheit korreliert. Insbesondere bei betrügerischen Handlungen durch das Management dürfte der „Standardprüfungsansatz“ nicht ausreichend sein. An dieser Stelle kommt im Rahmen von Prüfungen die entscheidende Frage des „Management overrides“ ins Spiel. Ob dieser Sachverhalt vom Abschlussprüfer hinreichend gewürdigt wurde, kann lediglich durch eine gesonderte und umfassende Prüfung geklärt werden, die die Entwicklung der Forderungen/Verbindlichkeiten basierend auf den Cashflows in der Gruppe im Zeitablauf (vielleicht seit 2016) untersucht. Dabei sollten zwingend auch forensische Methoden zum Einsatz kommen.
Dieser Prüfungbericht wäre dann eine Basis, um über weitergehende strafrechtliche Maßnahmen (bei forensischen Prüfungen erfolgt die Sachverhaltssicherung direkt für eine mögliche gerichtliche Verwertung in gesonderten Datenräumen) zu entscheiden.
Wir sind heute bei SH einen deutlichen Schritt weiter, in dem wir hoffen dürfen, dass die Entscheidung am Mittwoch zumindest nicht im Sinne der Verwaltung von SH getroffen wird. Ob diese damit zwingend für die Aktionäre ausfallen wird, erscheint - unterstellt, dass kein freiwilliges Abfindungsangebot von SH ergeht - fraglich, da für Schadensersatzansprüche und behördliche Aktivitäten zunächst eine belastbare Grundlage erforderlich ist. Das kann eine WHOA Entscheidung allerdings grundsätzlich nicht leisten.
Dies bedeutet, dass die komplexe juristische Materie nun betriebswirtschaftlich (prüferisch und forensisch) aufgearbeitet werden muss. An dieser Stelle mögen sich die Juristen von SH nachvollziehbar schwertun, eine exkulpierende Gegenargumentation im WHOA Verfahren zu den Fragen der Richterin zu vertreten. Wie auch, sie haben ja lediglich das juristische Konstrukt geliefert, die wirtschaftlichen Gegebenheiten aber (vermutlich) nicht geschaffen. Womöglich kennen sie die treibenden Kräfte dafür nicht einmal. Daher gilt es nun, die Entscheidungsträger für diese Prozesse zu identifizieren und mit den Konsequenzen zu konfrontieren.
Auf dieser Datenbasis sollten dann auch die Fragen zur Rechtmäßigkeit der CPUs zügig und abschließend beantwortet werden können. Die einfache Frage dazu lautet: „Cui bono“? |