Ich denke wir sind uns einig, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume für die langfristige Entwicklung des Aktienkurses EIGENTLICH ein Non-Event sind.
Hinsichtlich der möglichen Folgen der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft kann ich der Auffassung einiger Beiträge allerdings nicht folgen. Die Ausweitung der Ermittlungen durch die BaFin könnte insbesondere für Markus Braun weitreichende Konsequenzen haben. Hier sei insbesondere an die offene Vertragsverlängerung erinnert, die Eichelmann unter anderem an die Ermittlungen der Bafin geknüpft hat.
Ein Blick in den Emittentenleitfaden der BaFin und insbesondere das "Modul C - Regelungen aufgrund der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)" könnte dazu beitragen die gestrigen Ereignisse besser Beurteilen zu können.
"Da dem Emittentenleitfaden die Aufgabe zukommt, eine einheitliche Anwendung des geltenden Rechts durch die Bediensteten der BaFin sicherzustellen gegenüber diesen entfaltet er auch auf Grund der dienstrechtlichen Gehorsamspflichten rechtlich bindende Wirkung , handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, der zunächst reine Innenwirkung zukommt . Eine Außenwirkung kann nur in Verbindung der ständigen Verwaltungspraxis mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entstehen." aus Christian Gunßer, Praktische Probleme der Ad-hoc-Publizität bei Unternehmenstransaktionen Ziel der Untersuchung in: Christian Gunßer Ad-hoc-Publizität bei Unternehmenskäufen und -übernahmen, Seite 27 - 33
"In der Praxis stellt die BaFin das Vorliegen falscher oder irreführender Signale im Wege einer objektiven nachträglichen Betrachtung fest. Eine Signalwirkung ist dann zu bejahen, wenn ein verständiger Marktteilnehmer die Information im Rahmen seiner Anlageentscheidung (wahrscheinlich) berücksichtigen würde, weil die Information (wahrscheinlich) das Angebots- und Nachfrageverhalten beeinflusst. Dabei spielt es keine Rolle, in welche Richtung das Angebots- und Nachfrageverhalten beeinflusst werden konnte, also ob die Information oder das Verschweigen geeignet waren, den Preis nach oben oder nach unten zu bewegen oder zu halten. Ein typisches Beispiel für derartige Informationen mit Signalwirkung sind Insiderinformationen nach Art. 7 Abs. 1 MAR.
Ein Signal ist falsch, wenn es nicht den Tatsachen entspricht. Ein Signal ist irreführend, wenn es objektiv geeignet ist, bei einem verständigen Anleger eine Fehlvorstellung hervorzurufen (objektive Betrachtung). Es genügt die konkrete Gefahr, dass ein sog. verständiger Anleger durch die Information getäuscht wird. Irreführende Signale können dann vorliegen, wenn die Art und Weise der Darstellung an sich richtiger Informationen zu Fehlvorstellungen führen kann. Weiterhin kann ein irreführendes Signal durch inhaltlich richtige Informationen gegeben werden, wenn sie unvollständig sind, d.h. wenn wichtige Teilaspekte, die für das Verständnis der Anleger notwendig sind, ausgelassen werden und so ein falsches Gesamtbild entsteht.
Beispiel: Ein Emittent veröffentlicht neue Umsatz- und Ergebnisprognosen, da neue Kooperationspartner gewonnen worden seien. Es wird jedoch nicht mitgeteilt, dass die Zusammenarbeit bislang nur durch Absichtserklärungen abgesichert und die Umsetzung der Zusammenarbeit noch erheblich risikobehaftet ist."
Meiner Meinung nach zeigt der Emittenleitfaden der BaFin hier, dass die Anforderungen an den Straftatbestand der Marktmanipulation im Rahmen von Ad-hoc-Meldungen nicht besonders hoch sind. Aus diesem Grund würde ich als nicht-jurist nicht davon ausgehen, dass die Vorwürfe gegen die Vorstandsmitglieder einfach fallen gelassen werden. Interessant wird nun vor allem wie Eichelmann mit dieser Situation umgeht. Durch die Veröffentlichung der Knüpfung der Vertragsverlängerung von MB an den testierten JA und die Ermittlungen der Bafin ist sein Handlungsspielraum allerdings begrenzt.
Gruß Brainware |