Bei wo hat jemand die Einschätzung eines befreundeten kundigen Juristen eingeholt.
Hier nun das Ergebnis.
"Habe heute die Einschätzung eines befreundeten Juristen erhalten. Ich kann natürlich nicht das " halbe Buch" , dass er mir zukommen liess veröffentlichen, darf es auch garnicht, aber zumindest hier seine Betrachtungen zu Verkehrsfähigkeit und Beweislastumkehr. Nach seiner Meinung kann der BGH garnicht zu einem anderen Schluss als das OLG kommen. Ich bin zuversichtlich und stocke weiter auf:
Anmerkungen zum Abfindungsanspruch §305 I AktG, dessen Umlauffähigkeit sowie Beweislastfragen aufgrund des Urteils des OLG Thüringen (7U391/03) v. 22.12.2004.
I. Systematisch unterscheidet sich der Ausgleichssanspruch gem § 304 AktG von dem Abfindungsanspruch gem. § 305 I AktG in folgendem: Der Anspruch gem. § 304 AktG schafft einen Ausgleich für erlittene Vermögensnachteile und stellt keine Entschädigung für die mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbundene Beeinträchtigung der Herrschaftsrechte des Gesellschafters dar. Um die Beeinträchtigung der Herrschaftsrechte (Stimmrecht, Auskunftsrecht, Anfechtungsrecht….) zu entschädigen, gewährt das Aktiengesetz aussenstehenden Aktionären einen Abfindungsanspruch. Dieser Anspruch wird gewährt, weil der Ausgleich nach § 304 AktG u.U. eingetretene Vermögensnachteile nicht voll decken kann, so z.B. den Verlust der Aussicht auf eine Kapitalerhöhung. Ferner kann u.U. die Gesellschaft bei Beendigung des Vertrages nicht mehr fähig sein, auf eigenen Beinen zu stehen oder es besteht seitens des Aktionärs beim Einverständnis, statt eines echten Gewinnanteils nunmehr ein Ausgleich von einem Unternehmen zu bekommen, auf dessen Geschäftsführung er keinen Einfluss mehr hat bzw. dass er in seinen Ansprüchen von Gewinnverteilungsbeschlüssen abhängt, bei denen er nicht mitwirkt. Diese exemplarisch genannten Entschädigungsgründe verdeutlichen, dass das Abfindungsrecht gem § 305 I AktG, anders als das Ausgleichsrecht gem. § 304 AktG als ein Sicherungsrecht der Herrschaftsrechte des Aktionärs ausgestaltet ist. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führt zu einer grundlegenden Änderung der Gesellschaftsstellung (z.B. entscheidet über die Höhen der Gewinnanteile der Aktionär eine HV einer Gesellschaft, in der er kein Stimmrecht und kein Auskunftsrecht hat und deren Beschlüsse er nicht anfechten kann), die wiederum aus der Urkunde entspringt. Anders als bei höchstpersönlichen Rechten, die nur in der Person des Verletzten begründet werden, entstammen alle Rechte hier der Urkunde, daher gilt auch für alle Rechte an Inhaberpapieren, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Wird die Urkunde nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, gehen alle Rechte aus der Urkunde, mithin auch die Herrschaftsrechte, auf den Erwerber des Papiers über. Unzweifelhaft setzt sich eine Beeinträchtigung der Herrschaftsrechte auch bei Übertragung der Urkunde fort, da die Beeinträchtigung ja nicht beseitigt wurde. Dogmatisch liegt in der negativen Veränderung der Gesellschaftsstellung durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Verletzung des Eigentumsrechts des Aktionärs durch Eingriff in das geschützte Anteilsrecht des Aktionärs vor, zu dessen Ausgleich eine angemessene Entschädigung, nämlich Abfindung gem. § 305 I AktG, gewährt werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch vor, bei oder nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages geltend gemacht wird, solange er bei Beendigung des Spruchstellenverfahrens der beherrschenden Gesellschaft zur Zahlung aufgegeben wird. Ausfluß des Eigentums ist zweifelsfrei die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis des Eigentümers über sein Eigentum, d.h. der Eigentümer ist in die Lage versetzt, nach seinem Gutdünken mit seinem Eigentum und Rechten nach Belieben zu verfahren. Unproblematisch gehört hierzu die Übertragung von Eigentum und Rechten auf einen Dritten, in diesem Fall durch Veräußerung von Aktien. Überträt nun ein Aktionär seine Rechte am Papier auf einen Dritten, so überträgt er seine Herrschaftsrechte vorliegend beeinträchtigt durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, entschädigt durch einen Abfindungsanspruch, auf den Erwerber. Dies entspricht der wirtschaflichen Betrachtungsweise des geschützen Eigentumsrechts, denn der Wert seines anteils setzt sich zusammen aus dem Wert der Teilhaberschaft und der seinen Anteil vollständig ausgleichenden Abfindung. Der Aktionär, der seinen durch einen Beherrschungsvertrag belasteten Aktionärsanteil überträgt, ist nur dann vollständig wirtschaftlich entschädigt, wenn der abfindende, den Wert der Teilhaberschaft mitgestaltende Anspruch mit übertragen und damit verkehrsfähig ist. Ohne Zweifel kann man somit auch die Umlauffähigkeit des Abfindungsanspruches i.S. § 305 I AktG als grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht ansehen. Mit Übertragung des Anteils auf einen Dritten geht somit auch der Abfindungsanspruch auf den Erwerber über, der freilich an die gleichen zeitlichen Schranken der Geltendmachung des Anspruches bei Beendigung des Spruchstellenverfahrens gebunden ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Annahme, durch Übertragung der Teilhaberrechte auf einen Dritten verzichte der abfindungsberechtigte Aktionär auf sein Abfindungsrecht, schon im Ansatz gegen feststehende Grundsätze der Lehre von den Willenserklärungen verstößt. Wollte man in der Übertragung des Teilhaberrechts eine rechtserhebliche Verzichtserklärung sehen, so müsste der Übertragende als Erklärender die Umstände kennen, die seine Handlung, nämlich die Veräusserung der Aktie, als Ausdruck eines Rechtsfogewillens erscheinen lassen. Er muss ferner wissen, bzw. damit rechnen, dass eine von ihm abzugebende Willenserklärung, nämlich der Verzicht, erforderlich sein könnte. Diese Voraussetzungen liegen alle zweifelsfrei nicht vor. Der Verzicht auf den Abfindungsanspruch wäre eine empfangsbedürftige Willenserklärung, objektiv kommt dem „Schweigen“ des Aktionärs gegenüber der beherrschenden Gesellschaft überhaupt kein Erklärungswert zu, der als ein Verzicht gedeutet werden könnte. Insoweit liegt keinesfalls ein Verzicht auf den Abfindungsanspruch durch Übertragung der Teilhaberrechte auf einen Dritten vor. Es bleibt festzuhalten, dass der Anspruch auf Abfindung verkehrsfähig ist, und zwar auch nach Beendigung des Unternehmensvertrages, denn mit dessen Beendigung endet nicht die ursprüngliche Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeiten der Aktie im Zeitpunkt des Unternehmensvertrages.
II. Der Frage der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abfindungsanspruches kommt im Fall der Vermengung von abfindungsberechtigten mit nichtabfindungsberechtigten Aktien eine besondere Bedeutung zu. Freilich ist grundsätzlich derjenige beweispflichtig, der ihm günstige Tatsachen behauptet, so hier der Erwerber einer Aktie für die Tatsache, dass er seine Aktien von einem aussenstehenden Aktionär erworben hat. Die Beweislast wird allerdings in Fällen, in denen der Nichtbeweispflichtige den Beweis für den Beweispflichtigen unmöglich macht, umgekehrt. So liegt es im Fall, den das OLG Thüringen zu entscheiden hatte. Das beherrschende Unternehmen hatte im Rahmen der Abfindung erworbene Aktien, also solche ohne Abfindungsrecht, wieder an der Börse verkauft und damit mit abfindungsberechtigten Aktien vermengt. Der Werwerber hingegen durfte darauf vertrauen, dass Aktien mit gleichen Rechten, also solchen von aussenstehenden Aktionären, verkauft wurden, da das beherrschende Unternehmen zurechenbar keine gesonderte Kennzeichnung für Aktien mit und ohne Abfindungsrecht einführte. Jede Aktie mit der gleichen ISIN verkörpert die gleichen Rechte, also war der Vertrauenstatbestand zugunsten der Erwerber geschaffen. Das OLG Thüringen erkennt völlig zutreffend, dass eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch das beherrschende Unternehmen vorliegt, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme wäre es diesen ohne weiters möglich gewesen, für eine gesonderte Kennzeichnung zu sorgen und somit die Fungbilität aufrecht zu erhalten. Mithin muss das beherrschende Unternehmen beweisen, dass die zur Abfindung angebotenen Aktien nicht abfindungsberechtigte Aktien sind.
III. Die Entscheidung des OLG Thüringen ist klar und eindeutig und stützt sich auf herrschende Meinung in der Literatur. Der BGH wird in seiner Revisionsentscheidung zu keinem anderen Ergebnis kommen, vereinzelt aufgetretene exotische Meinungen zur Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruches finden keine Stütze durch die wertpapierrechtlichen Grundsätze und die des Eigentumsrechts und bleiben nicht weiter zu vertiefende Randerscheinungen. Ein OLG als „Wald- und Wiesengericht zu bezeichnen, dkokumentiert die eigene argumentative Hilflosigkeit und dient sicher nicht als Stütze einer –wenn auch abwegigen- Rechtsposition."
quelle: wo, user Tuttobene
http://www.wallstreet-online.de/ws/community/...imeframe=-30&page=196
Liest sich doch prima.
also noch 2 tage gedümpel abwarten und sich dann auf neue jahreshochs freuen. da lacht das anlegerherz. |