weiss zwar nicht von wem er stammt aber... egal
D E W B – J E N O P T I K
Ein freundlicher Autor hat mich, ohne dass ich darum wusste, in “SdK exclusiv” vom 23.06.2005 als Mitverursacher des Urteils des OLG Jena vom 22.12.2004 in DB 2005 S. 658 (vollständig abgedruckt in ZIP 2005 S. 525) enttarnt. Das hat mir zahlreiche Anfragen eingetragen. Ich beantworte diese Anfragen so gut ich kann mit den nachstehenden Hinweisen.
1. Eines vorweg: Niemandem kann ich eine verbindliche Antwort auf die Frage geben, was er im Hinblick auf die Aktien der DEWB AG (ISIN DE000 804100 5) tun soll. An der Börse kaufen? Verkaufen? Zur Entgegennahme der Abfindung andienen? Oder was auch immer sonst.
Andererseits ist es meine sichere aktienrechtlich und kapitalmarktrechtlich fundierte Überzeugung, dass das Urteil des OLG Jena völlig zutreffend ist. Schließlich hat die Jenoptik nicht nur einen lässlichen Formfehler begangen. Sie hat sehr gezielt zwecks Erzielung von Spekulationsgewinnen im Frühjahr 2000 aus eigenen Beständen Aktien der DEWB AG über die Börse in Umlauf gebracht, denen sie mindere Rechte beimessen wollte als sämtlichen jener Aktien, die per Ende 1999 einzig und allein im Umlauf waren. Bekanntlich waren damals nur Aktien an der Börse, mit denen die Ansprüche auf Ausgleich und vor allem auf Abfindung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 06.04.1993 untrennbar verbunden waren.
2. Aber: Gegen das Urteil des OLG Jena ist von der Jenoptik Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden. Und noch immer gilt (leider): Auf hoher See und vor den deutschen Gerichten bis Du allein in Gottes Hand.
Allenfalls zum Zeithorizont, in dem ein Urteil des Bundesgerichtshofs erwartet werden kann, ist deshalb eine - unverbindliche - Prognose hier möglich: Ich rechne, dass nicht vor dem kommenden Jahr 2006 mit einer Verhandlung vor dem II. Senat des Bundesgerichtshofs zu rechnen ist (Az. dort: II ZR 27/05). Die Revision ist erst unter dem 05.04.2005 begründet worden.
Für das Unterfüttern des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof kann sich die Jenoptik natürlich auf eine Phalanx notorischer Kleinaktionärsfeinde verlassen. Und andere reihen sich möglicher Weise aus falsch verstandenem Mitleid mit der Jenoptik, die angeblich vor dem Ruin stünde, wenn das Urteil des OLG Jena bestehen bliebe, in deren Schar ein.
Bilda hat in der NZG 2005 S. 375 gegen das OLG Jena Stellung bezogen. Bayer ist in der ZIP 2005 S. 1053 nachgefolgt. Allen Kritikern ist gemeinsam, dass sie die Grundregeln eines Kapitalmarktrechts, das als entwickelt gelten will, gezielt ausblenden. Aktienrechtlich sind sie nicht weit entfernt von dem, was die Juristen von heute sonst als atavistische Begriffsjurisprudenz zu brandmarken pflegen: Die Ansprüche auf Ausgleich und Abfindung nach dem Aktiengesetz sollen recht eigentlich gar keine wertpapierrechtlichen Ansprüche aus der Aktie sein. Nein, nur derjenige, der rein begrifflich außenstehender Aktionär ist, der erwürbe die Ansprüche sozusagen ganz losgelöst von der Aktie als ein persönliches Privileg. Dieser Gedanke, von der Schriftleitung der ZIP (in ZIP 2005 S. 1053) als völlig neuer dogmatischer Ansatz begrüßt, hatte bereits vor dem OLG Jena - wenn ich mich recht erinnere in Anlehnung an Altmeppen - fröhliche Urständ gefeiert. Ich hatte das dort als die „Stehaufmännchen-Theorie“ für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Mit der Veräußerung der Aktie erlischt nach dieser Theorie ein rein persönlicher Anspruch des Veräußerers auf Ausgleich und Abfindung und in der Person eines Erwerbers steht er jeweils ganz und gar neu auf, - sofern der Erwerber sich persönlich und begrifflich als würdiger außenstehender Aktionär ausweisen kann. Wer als deutscher Aktionär bisher gemeint hat, Ansprüche aus den Aktien in seinem Wertpapierdepot seien ganz selbstverständlich auch wertpapierrechtliche Ansprüche aus den Aktien, der hat sich einfach getäuscht. Im kapitalmarktrechtlichen Entwicklungsland Deutschland ist das eben vielleicht gar nicht so.
Es hat aber neuestens immerhin Hirte in DB 2005 S. 1444 eine zutreffende kapitalmarktrechtliche Lanze für das OLG Jena gebrochen.
Schlussendlich erneut: Es ist nicht vorhersehbar, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.
3. Nun noch ein Wort zum Spruchstellenverfahren zu dem am 31.12. 1999 durch Kündigung beendeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 06.04.1993.
Dieser Vertrag sah bekanntlich eine Abfindung von 1.400,00 DM je (alte) Aktie der DEWB und einen jährlichen Ausgleich (Garantiedividende) von 48,00 DM zuzüglich Steuergutschrift vor. Die spätere Umstellung von alten auf neue Aktien erfolgte im Verhältnis 1 : 27.
Es sei dazu dann erinnert, dass die Kündigung des Unternehmensvertrages nach Abschluss einer beispiellosen Aktion der Plünderung der DEWB durch die Jenoptik erfolgt ist. In den Geschäftsjahren 1993/94 bis 1999 der DEWB hat der Hochtechnologie-Vorzeigekonzern Jenoptik bei der DEWB insgesamt 306,86 Mill. DM an Gewinnen aus der schlichten Veräußerung von Vermögenswerten abgeholt. Darüber hinaus hat er der DEWB im gleichen Zeitraum Beträge von zusammen 380,326 Mill. DM für Ertragsteuern belastet. Es waren das zusammen nicht weniger als 687,186 Mill. DM oder 63,63 DM je (neue) Aktie der DEWB. Die außenstehenden Aktionäre haben in dieser Zeit zusammen 9,33 DM je Aktie an Ausgleichen (Garantiedividenden) erhalten.
Völlig ungerührt von alledem hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge, Ausgleich und Abfindung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angemessen zu erhöhen, zu Az. 3/3 O 82/93 durch Beschluss vom 06.02.2002 zurückgewiesen. Vorausgegangen war ein Gutachten des inzwischen aus bekannten Gründen von der Weltbühne verschwundenen Wirtschaftsprüfers Arthur Andersen, erstattet durch seinen deutschen Ableger, die Arthur Andersen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Eschborn/Frankfurt am Main, unter dem 31.03.2001.
Seitdem ist das Verfahren in der Beschwerdeinstanz zu Az. 20 W 102/02 vor dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main anhängig. Das Ende des Verfahrens ist offen, nachdem zuletzt ein Versuch gescheitert ist, es im Vergleichswege zu einem Ende zu bringen.
Es möge aber zur Beruhigung beitragen, wenn ich dazu abschließend darauf hinweise, dass ein Ende des Verfahrens und dessen Ergebnis in jedem Falle im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Die Frist zur Annahme der Abfindung endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Beschwerden im Bundesanzeiger bekannt gemacht sein wird.
Zu letzterem dann an dieser Stelle eine Zusage von mir: Ich werde den Tag, an dem das Ende des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, meinerseits auch an dieser Stelle bekannt geben.
quelle: http://www.aktionaere-wehrt-euch.de/
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