Vor einiger Zeit gab es hier mal Gedanken zu einer möglichen Überschuldung der Elector GmbH, falls der Kurz weiter zurückginge. Ich habe heute darüber kurz mit einem Wirtschaftsprüfer gesprochen. Grundsätzlich sei es ein Unterschied, ob die Beteiligung im Umlauf- oder Anlagevermögen liege. Im UV sei eine Abwertung zwingend, in AV auch, aber nicht unbedingt z.B, nicht, wenn die gegenwärtige niedrigerere Bewertung zum Kurswert absehbar nicht von Dauer sei. (Nach meiner Interpretation auch nicht, wenn der Cashbestand / Buchwert wie hier wesentlich höher ist). Seit Lehman sei es aber so (siehe Banken) dass eine vermögensmäßige Überschuldung keinen Insolvenzgrund mehr darstelle. Diese Regel sei befristet gewesen, gelte nun aber dauerhaft! Der Elector kann der gegenwärtige Kurs also erst mal egal sein (außer ein dritter will zu den Kursen übernehmen). |