Zu diesem Absatz hier:
Beim klärenden Blick ins Gesetz hat sich mir auch eine weitere, bislang offene Frage, erschlossen, nämlich die nach der Gewinnermittlung bei Teilverkäufen aus einer mehrfach zu unterschiedlichen Kursen eingekauften Position. § 20 Abs. 4 S. 7 EStG sagt dazu "Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden." In Normaldeutsch: Soweit die Aktien in einem Depot liegen, wird steuerlich immer davon ausgegangen, dass die als erstes gekauften Aktien auch als erstes verkauft wurden. Kann gerade bei BioNTech, wo viele schon früh zu Kursen unter 30 EUR eingestiegen sind, einen nicht unerheblichen Unterscheid machen. Hätte ich z.B. heute 100 Stk. zu 82 EUR verkauft, und zu 79 EUR zurückgekauft, wären das für mich 300 EUR Gewinn gewesen, fürs Finanzamt jedoch über 6.200 EUR, weil ich sehr früh und damit zu sehr niedrigen Kursen bei BioNTech eingestiegen bin. [Man gut, dass ich nicht getradet habe - so viel Verlust habe ich gar nicht mehr im Topf, bin bei LH letztlich doch noch glimpflich rausgekommen.]
Du hast es genau richtig verstanden. Es gilt das FiFo (First in First Out Verfahren) Und auch steuerlich ist es genaus so wie Du es interpretiert hast.
Zum zweiten Absatz hast Du die Frage denke ich nicht richtig verstanden. Es geht mir schon um Aktien, aber um ADRs und ob vorhandene realisierte Verluste (bei mir 60.000 Euro) mit Gewinnen aus ADR's eliminiert werden. Sprich mal hypothetisch: Wenn ich meine Biontech mit 60.000 Euro Gewinn verkaufe, dürften auf die kompletten 60.000 Euro Gewinn keine Steuern anfallen, da ich 60.000 Euro Verlustvortrag habe. Die Zahlen natürlich hypothetisch.... |