Ein Ehepaar aus Bayern ist mit seiner Klage gegen den Solidaritätszuschlag gescheitert: Die Abgabe ist nicht verfassungswidrig, wie der Bundesfinanzhof in einer am Montag verkündeten Entscheidung urteilte. Der Zuschlag zur Einkommensteuer sei auch in der seit 2020 geltenden Form noch vom Grundgesetz gedeckt, entschied das höchste deutsche Steuergericht in München. Bloße Zweifel daran reichten nicht aus, um den Soli dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sagte der Vorsitzende Richter und Präsident des BFH, Hans-Josef Thesling. Es sei unerheblich, ob die Ergänzungsabgabe zweckgebunden für den Aufbau Ost verwendet werde. Dies liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Der Soli sei damit vom Auslaufen des Solidarpakts unabhängig. Zudem bestehe nach wie vor ein Mehraufwand für den Staat aufgrund der Wiedervereinigung. Die Bundesregierung kann damit weiter jährliche Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe aus der Abgabe einplanen. Allerdings spricht sich Finanzminister Christian Lindner (FDP) selbst für eine Abschaffung des Solis aus. Das Klägerpaar hatte vor dem BFH gegen die Zahlung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 geklagt. Der Bund der Steuerzahler hatte die Kläger unterstützt und darauf gesetzt, Entlastungen für die Steuerzahler juristisch durchsetzen zu können. Laut Urteil hat der Bund aber schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind.
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