Im Zusammenhang mit der Rüchweisung an das Verwaltungsorgan fordert der oberste Gerichtshof: "Ergänzen sie die Beweisaufnahme in angedeuteter Richtung" Hierzu finde ich folgende Abschnitte interessant: Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob der Kläger die zum eigentliche Abbau der Lagerstätte führenden Arbeiten begonnen hat oder nicht, es fehlt auch die Fotodokumentation, die den wirklichen Zustand auf der Baustelle bzw. in den unterirdischen Räumen erfassen würde. Die Tatsache, dass der Käger mit der Talkförderung nicht bekonnen hat, ergibt sich aus den Jahresberichten über die Bergbautätigkeit für die Jahre 1999 bis 2003. Der Bericht für das Jahr 2004 befindet sich in der Administrationsakte nicht. (Seite 23) Das Verwaltungsorgan hat offenbar geschlampt in der Beweisführung der Überprüfung des tatsächlichen Zustandes der Mine... Nun soll also die Beweisführung ergänzt werden im Sinne des Urteils. Dabei sind meiner Meinung nach folgende Abschnitte interessant: Laut Meinung des Berufungsgerichts, im Sinne der oben angeführten Gründe, wäre das Vorgehen gemäss §27 Abs 12, d.h. die Zuweisung des Abbauraums einer anderen Organisation, bzw . seine Aufhebung gemäss dem slow. Bergbaugesetzk, das seit 31. Mai 2007 wirksam ist, in dem Falle angebracht, wenn nach einer durch das Verwaltungsorgan ausgeführten gründlichen Untersuchung die Tatsache zum Vorschein käme, dass die Organisation, der ein Abbauraum zugewisen wurde, in diesem Abbauraum keine Tätigkeit ausübt, diesen in Wirklichkeit nicht ausnutzt, grundlos keine Arbeiten, die zum Abbau der Lagerstätte führen würden, ausübt, bzw. sich spekulativ verhält. Schiebt eine Organisation, welcher ein Abbauraum zugewiesen wurde, künstlich den Beginn des Abbaus einer Lagerstätte auf, dann ist es bestimmt aus der Sicht seiner Nutzung effizienter, diesen einer anderen Organisation zuzuweisen.
Umgekehrt, wenn eine Organisation, welcher ein Abbauraum zugewisen wurde, in dem Abbauraum Arbeiten ausübte, die zum Beginnen des eigentlichen Abbaus führen, aber es kommt zur Verlängerung der Vorbereitungsarbeiten bzw. zum Verschschieben des Beginns der eigentlichen des Beginns der eigentlichen Förderung zum Beispiel unter dem Einfluss von erschwerten Naturbedingungen, dann ist die Zuweisung dieses Abbauraums einer anderen Organisation ohne eine entsprechende Auswertung der Effizienz und der Rationalität eines solchen Vorgehens fraglich (Seite 24/25). Ich denke eines ist bislang jedoch ganz klar: Hier füllen sich wohl vorallem die Anwälte ihre Taschen... Ebenso ist die Beurteilung dieses Urteils für uns Laien natürlich etwas schwierig. Denn auch hier gilt: Frage 3 Anwälte und du erhälst 4 Meinungen! Hoffen wir mal, dass dies nicht zu einer endlosen Geschichte wird und das Verwaltungsorgan sich der Neubeurteilung "zeitnah" annimmt! |