Black Rock spammt bei soetwas gern. Grundsätzlich sind Anteilseigner laut § 33 I S. 1 i.V.m. §40 I WpHG nur verpflichtet, Stimmrechtsmitteilungen zu veröffentlichen wenn die Meldeschwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent über- oder unterschritten werden. Bei dem was Black Rock jetzt mitgeteilt hat, war keine dieser Schwellen relevant. Der Aussagegehalt ist somit sehr gering, vor allem deswegen, weil Black Rock theoretisch wenn sie wollten am nächsten Tag jede Menge Anteile wieder veräußern könnten und keiner würde es mitbekommen solange Meldeschwellen nicht berührt werden. Als Kleinanleger denkt man dann, oh super, Black Rock kauft zu, also kauf ich jetzt auch Aktien, und in Wirklichkeit verringern sie ihren Aktienbestand, aber so dass es keiner mitbekommt.
Da man aber somit eh nicht weiß, was Black Rock wirklich damit bezweckt, ist es auch müßig sich Gedanken zu machen, was da wirklich hinter steckt. Also einfach ignorieren. Wirkliche brauchbare Indizien kann man daraus als Kleinanleger jedenfalls nicht ableiten. |