Sofern die Bieterin nach Vollzug dieses Angebots unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % des Grundkapitals von Gigaset hält, könnte die Bieterin eine Übertragung der Gigaset-Aktien der außenstehenden Gigaset-Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (aktienrechtlicher Squeeze-out) verlangen. Falls die Hauptversammlung von Gigaset die Übertragung der Gigaset-Aktien der außenstehenden Gigaset-Aktionäre auf die Bieterin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG beschließt, wären für die Bemessung der Höhe der zu gewährenden Barabfindung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung von Gigaset über die Übertragung der Gigaset-Aktien maßgeblich. Der Betrag der angemessenen Barabfindung im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-out könnte dem Angebotspreis entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein. Sollte sich die Bieterin sich für die Durchführung eines aktienrechtlichen Squeeze-out entscheiden, kann die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. |