Einige Cloud-Anbieter in Deutschland haben in den vergangenen Monaten unerfreuliche Post von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) aus München erhalten. Unter deren Dach haben sich neun Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten zusammengefunden. Die Cloud-Dienste wurden von der ZPÜ zunächst mit einer Frist von drei Wochen aufgefordert, detailliert Auskunft über den Umfang der Geschäfte mit Privat- und Gewerbekunden im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 zu geben.
In holperigem Deutsch forderte die ZPÜ von den Anbietern unter anderem Daten über die Anzahl der "in Verkehr gebrachten Clouds", die Zahl der registrierten Nutzer, Speicherkapazitäten und die Höhe des Preises. Gleichzeitig drohte die ZPÜ den Empfängern des Schreibens mit der Einleitung "notwendiger Maßnahmen" nach erfolglosem Ablauf der Frist. Hintergrund des Ansinnens ist der Wunsch, auch gegen Cloud-Anbieter Vergütungsansprüche von Rechteinhabern für Privatkopien geltend zu machen. Hierbei beruft sich die ZPÜ auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24. März 2022 (Az.: C-433/20; Austro Mechana GmbH ./. Strato AG). In dem Verfahren hatte die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana gegen den deutschen Cloud-Anbieter Strato vor dem Handelsgericht Wien geklagt, um Vergütungsansprüche durchzusetzen. In zweiter Instanz legte daraufhin das Oberlandesgericht Wien dem EuGH im Rahmen eines Ersuchens zu einer Vorabentscheidung zwei Fragen vor.
Der EuGH wurde um Klärung ersucht, ob in der Cloud gesicherte, urheberrechtlich relevante Inhalte unter die Ausnahme für Privatkopien fallen und ob bei positivem Entscheid ein angemessener Vergütungsanspruch bestehe. Beide Fragen bejahte der EuGH. Das Urteil des EuGH gesteht Rechteinhabern in Ländern, die das Anfertigen von Privatkopien gestatten, somit eine angemessene Entschädigung zu. Das Urteil lässt jedoch viele Fragen offen. Unter anderem wurde nicht entschieden, wer die Vergütung zu bezahlen hat.
Das Gericht hat sich auf die Position zurückgezogen, den nationalen Gesetzgebern die Entscheidung zu überlassen, wer in den jeweiligen Vergütungsstrukturen die Rechteinhaber entschädigt. Den Gesetzgebern wird freigestellt, "zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien" einzuführen, wenn keine genaue Identifikation der Endnutzer möglich ist. Die Abgabe könnte von Herstellern oder Importeuren von Servern erhoben werden, die im Rahmen des Cloud-Computings genutzt werden. Es ist lediglich darauf zu achten, dass die Abgabe nicht über den etwaigen Schaden hinausgeht, der den Rechteinhabern durch das Anfertigen von Privatkopien entsteht. Da Endkunden, die Cloudspeicher nutzen, bereits für ihre Computer, Speichermedien und Smartphones pauschale Abgaben gezahlt haben, ist auch nicht klar, in welcher Höhe überhaupt für die Rechteinhaber bei Privatkopien in der Cloud ein Schaden entsteht. Damit ist absehbar, dass die Rechtsfortbildung bei der Vergütung von Privatkopien im Rahmen des Cloud-Computings weitgehend den Gerichten überlassen bleibt. ...
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