Natürlich hast du recht, "das Recht" gibt es nicht. Jeder der Jura studiert (hat) wird merken, dass es zu jeder Ansicht auch noch mindestens eine andere Ansicht gibt. Allerdings ist man sich im Rahmen der Notwehr (bis auf wenige Mindermeinungen) einig, dass man nicht abwägen muss, ob der Angegriffene bei der Notwehrhandlung einen unverhältnismäßigen Schaden erledeidet, da der Angreifende durch die Rechtsordnung, die dieser angreift, nicht geschützt werden soll. Und nun zitiere ich lieber mal die herrschende Lehre, damit nicht die Gefahr läuft, dass mir unterstellt wird, dass ich das Recht so interpretiere wie es mir gerade gefällt: [...] so dürfen auch angegriffene Sachgüter mit lebensgefährlichen Handlungen verteidigt werden; daran hat Art. 2 Absatz 2 a MRK auch für die Fälle nichts geändert, in denen der Privatmann (für den Einsatz staatlicher Macht gilt unter Umständen etwas anderes) einen Sachangriff durch Verletzung von Leib oder Leben des Angreifers abwehrt (siehe Lackner/Kühl, StGB Kommentar Paragraph 32 Rn. 11, weitere Nachweise lasse ich weg, wir sind ja kein Rechtsforum).
Eingeschränkt wird die Notwehr im Übrigen auch nicht durch andere Normen, wie gesagt, selbst der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt hier grundsätzlich keine Grenzen. Der Paragraph 33 StGB geht sogar soweit und stellt klar, dass wenn der "Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken" überschreitet, nicht bestraft wird.
Und Katjuscha, ich persönlich stehe Voll und Ganz hinter diesem Rechtsgedanken, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Wieso sollte ich denn auch hinnehmen müssen, dass jemand mein Auto ansteckt oder mich schlagen will. Diese Person hat sich dann die Konsequenz selber zuzuschreiben. Der- oder diejenige hätte mich ja nicht angreifen müssen. ----------- Mit freundl. Grüßen TraderonTour |