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Cash-Settled Equity Swap
Ein Cash-Settled Equity Swap ist die typische Variante der Equity Swaps, bei der ein Käufer die Kurssteigerungsgewinne einer unterliegenden Aktie erwirbt, jedoch nicht die Stimmrechte derselben. Genauer werden gegenseitige Zahlungsströme in Abhängigkeit von der Entwicklung einer Aktie vereinbart (siehe auch Derivat).[1] Diese Variante wird vermehrt bei feindlichen Übernahmen eingesetzt. Das angreifende Unternehmen erwirbt bei meist verschiedenen Banken Cash-Settled Equity Swaps mit dem Zielunternehmen (Target) als Basiswert (Underlying).[2] Steigt der Aktienkurs des Zielunternehmens, so erhält das angreifende Unternehmen die Differenz zu dementsprechend jeweils bei der Zeichnung vereinbarten Aktienkurs. Gleichzeitig kaufen die beteiligten Banken große Aktienpakete des zu übernehmenden Unternehmens, um sich gegen die bei steigenden Aktienkursen fälligen Zahlungen an das angreifende Unternehmen abzusichern. Steigt der Aktienkurs des zu übernehmenden Unternehmens (wie er es bei der Ankündigung von Übernahmen meist tut), so verdient der Angreifer entsprechend gut. Löst der Angreifer dann seine Cash-Settled Equity Swaps entsprechend ein, erhält er nicht nur das Geld, sondern gleichzeitig werden die Banken auch versuchen, die erworbenen Aktien des zu übernehmenden Unternehmens wieder zu verkaufen. Hier bietet sich dann natürlich der Angreifer als Käufer an, der die Kaufsumme für die Aktien zum Teil durch die mit den Cash-Settled Equity Swaps verdienten Spekulationsgewinne decken kann. Würde die Bank die Aktien nicht dem Swap-Vertragspartner andienen, sondern einer 3. Partei, so könnte der Angreifer die Aktien direkt über den Aktienmarkt kaufen, was zwar den Kurs in die Höhe treiben würde, jedoch dem Angreifer egal wäre, da entsprechend auch die Erträge aus den swap-parallelen Geschäften steigen. Problematisch in letzterem Fall könnte jedoch eine dadurch steigende Ertragssteuerschuld sein, weshalb solche Swap-Geschäfte oft über Zwischengesellschaften in Steueroasen abgewickelt werden.
Da letztendlich der Verkauf der Aktien an den Angreifer weder vorab vertraglich vereinbart, noch zwingend ist (allerdings schon allein aufgrund der Geschäftsbeziehungen der Banken zu dem Angreifer wahrscheinlich ist), besteht für den Angreifer vorher kein direkter Zugriff auf die Aktien und somit keine nach dem Übernahmegesetz verbindliche Pflichtmitteilung. Dadurch ist dem Angreifer quasi ein „Anschleichen im Verborgenen“ möglich.
@ Steffen68ffm: Du könntest mit dem Übernahmeszenario recht haben. Was meint ihr, was hier vor sich geht? |