...können bspw. die Folgenden sein: Vorschrift Verwaltungsverfahren (z.b. nach §394 FamFG), kein ordnungsgemäßer Börsenhandel (z.B. Marktmanipulation), Mangel in den Zulassungspflichten (z.B. fehlende Finanzberichte, Insidermissbrauch), Antrag des Emittenten ("Standard-Delisting").
also ist wohl klar, dass der Status "Insolvenz" für sich alleine betrachtet, kein Grund für ein Delisting ist. Über §394 FamFG (Vermögenslosigkeit) oder den Mangel der Zulassungspflichten, wie nun hier jetzt, aber schon.
Siehe #1846. |