die wahrscheinlichen Ampel-Regierungsfraktionen von SPD, B90/Die Grünen und FDP haben heute Eckpunkte zur Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgestellt. Die gegenwärtige Regelung läuft mit Ablauf des 24. November 2021 ab.
Die wichtigsten Punkte daraus sind:
Die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG endet mit Ablauf des 24. November 2021. Sie wird nicht verlängert. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht mehr vor.
Der eingriffsintensive Maßnahmenkatalog aus § 28a Abs. 1 IfSG wird nach Beendigung der epidemischen Lage im Bundesgebiet keine Anwendung mehr finden. Wir werden auch die derzeit noch im Gesetz vorgesehene Möglichkeit streichen, diesen Katalog gemäß § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG nach Ablauf der epidemischen Lage in einzelnen Bundesländern durch den jeweiligen Landtag auf Landesebene für anwendbar zu erklären. Um die nach wie vor bestehenden Gefahren, die von Covid-19 ausgehen, angemessen zu bekämpfen, werden wir eine Rechtsgrundlage für die Bundesländer schaffen, um für einen Übergangszeitraum bis zum Frühlingsanfang am 20. März 2022 folgende weniger eingriffsintensiven Maßnahmen anordnen zu können, soweit sie zur Verhinderung einer erneuten dynamischen Verbreitung von Covid-19 erforderlich sind und die auch spätestens zum Frühlingsanfang am 20. März 2022 im Bundesgebiet auslaufen:
a.Maskenpflicht; § b.§Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Bereichen, die in besonderer Weise geeignet sind, zu einer Verbreitung von Covid-19 beizutragen (§ 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG) mit der Möglichkeit zur kapazitären Beschränkung oder der Beschränkung des Zugangs; c.§Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für die in § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen; d.§Abstandsgebote im öffentlichen Raum, womit vornehmlich öffentliche Innenräume gemeint sind; e.§Verarbeitung der Kontaktdaten von Kundinnen und Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmenden in den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, um Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können; dabei soll die Verarbeitung nach Möglichkeit digital erfolgen, ohne dabei jedoch Menschen ohne mobile Endgeräte vom öffentlichen Leben auszuschließen; f.§Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen), Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen.
Die Maßnahmen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden ebenfalls bis 2022 verlängert.
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