Verlustvortrag nicht mehr verwendet werden. Die wollen sich das Geld für einen neuen Börsengang sparen Die alten Aktionäre sind da nur lästig die werden enteignet wie bei Gerry Weber.
Auf Antrag kann nach der neueren Vorschrift des § 8d KStG trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs von mehr als 25 Prozent bzw. mehr als 50 Prozent der Anteile vom Verlustuntergang abgesehen werden, wenn die Verlustgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das bedeutet insb., dass die Verlustgesellschaft in einem bestimmten Zeitrahmen von mind. drei Jahren ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben muss und nach diesem Zeitpunkt kein ?schädliches Ereignis? (z.B. Einstellung des Geschäftsbetriebs) stattfinden darf. Ob diese Voraussetzungen für einen Erhalt der steuerlich wertvollen Verlustvorträge vorliegen, muss im Einzelfall detailliert geprüft werden.
Hier kannst du Nachlesen Verjährungsfrist 3 Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist |