...ist in Übereinstimmung aller Parteien jetzt fest geregelt worden (und gerichtlich abgesegnet):
Alle Vertragsparteien haben sich zum Zweck der Änderung der in den Terminplanungen vorgesehenen Fristen getroffen und beraten. Und die Vertragsparteien haben vereinbart, die in den Terminplanungen vorgesehenen Fristen und Termine zu ändern; Und nach sorgfältiger Überlegung ist es:
Angeordnet, dass die Vertragsparteien alle Bemühungen sich bzgl. früheren Angelegenheiten zu treffen und zu beraten abschließen und etwaige zusätzliche Dokumente, die sich daraus ergeben, spätestens am 17. Januar 2018 zu erbringen haben;
und es wird weiter angeordnet, dass alle noch offenen, zuvor eingereichten Aussagen bis zu dem in den geänderten Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeitpunkt bis spätestens 24. Januar 2018 vertagt werden;
und es wird weiter angeordnet, dass die Vertragsparteien irgendwelche zusätzlichen Aussagen, wie in Ziffer 8 der Planungsverordnung der Angestelltenforderungen beschrieben, bis spätestens zum 24. Januar 2018 zu erbringen haben;
und es wird weiter angeordnet, dass die Vertragsparteien alle nicht-fachmännischen Einlagen bis spätestens zum 7. Mai 2018 fertigstellen;
und es wird weiter angeordnet, dass die Vertragsparteien Sachverständigengutachten an alle Vertragsparteien spätestens bis zum 14. Mai 2018 übermitteln;
und es wird weiter angeordnet, dass die Vertragsparteien bis spätestens zum 21. Mai 2018 für jeden Sachverständigen eine Abschreibungsbekanntmachung vorlegen;
und es wird weiter angeordnet, dass die Vertragsparteien alle Sachverständigengutachten spätestens zum 12. Juni 2018 abschließen;
und es wird weiter angeordnet, dass die Vertragsparteien für alle Vertragsparteien eine Liste von Zeugen bis spätestens zum 18. Juni 2018 erbringen, die sie zu der Anhörung noch hören wollen;
und es wird weiter angeordnet, dass jede Vertragspartei jede beabsichtigte Zeugenaussage ablehnen kann, die von einer Vertragspartei gemäß dem vorstehenden Absatz erkannt worden ist, wenn dieser Zeuge nicht vorher im Zusammenhang mit dem Angestelltenrechtsstreit nicht eidesstattlich vernommen wurde, und eine solche Ablehnung kann nicht später als zum 17. Juli 2018 erfolgen;
und es wird weiter angeordnet, dass die Vertragsparteien spätestens am 23. Juli 2018 eine Liste der geplanten Beweismittel einreichen müssen; und jeder Einwand gegen ein beabsichtigtes Beweismittel ist spätestens am 30. Juli 2018 einzureichen;
und es wird weiter angeordnet, dass die in Ziffer 12 der Planungsverordnung der Angestelltenforderungen beschriebenen Voranhörungsschreiben spätestens 14 Tage vor der Anhörung eingereicht sein müssen bzw. vom Gericht angeordnet sein müssen;
und es wird weiter angeordnet, dass die in Ziffer 13 der Planungsverordnung der Angestelltenforderungen beschriebene Voranhörungssitzung zu einem von den Vertragsparteien und dem Gericht zu vereinbarenden Zeitpunkt stattfindet, aber in keinem Fall weniger als 7 Tage vor der Anhörung;
und es wird weiter angeordnet, dass die Anhörung, wie in den Ziffern 15 und 16 der der Planungsverordnung der Angestelltenforderungen beschrieben, am 20. August 2018 um 10.00Uhr beginnt;
und es wird weiter angeordnet, dass das in Ziffer 14 der Planungsverordnung der Angestelltenforderungen beschriebene Nach-Gerichtliche Vermerk innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung fällig bleibt;
und es wird weiter angeordnet, dass ungeachtet irgendetwas im Gegensatz zu der Planungsverordnung, die Fristen in der Planungsverordnung, wie hierin geändert, mit Ausnahme einer Einreichung eines Voranhörungsschreibens, der Anhörung selbst und einer Einreichung eines Nachverfahrens, durch Vereinbarung der Vertragsparteien ohne Beschluss des Gerichts weiter geändert werden können;
und es wird weiter angeordnet, dass die Planungsverordnungen, soweit nicht hierin oder durch einen weiteren Beschluss des Gerichts geändert, in vollem Umfang wirksam bleiben;
und es wird weiter angeordnet, dass das Gericht die Zuständigkeit für die Anhörung und Feststellung aller Angelegenheiten behält, die sich aus der Durchführung, Auslegung oder Vollstreckung dieser Anordnung ergeben.
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So wie es aussieht, hat man versucht, das bisherige "Verzögerungs-Chaos" mit diesen festgelegten Fristen bis zum Hearing am 20. August 2018 in den Griff zu bekommen. Somit sollte auch mit dem Hearing am 20.08.18 eine endgültige Entscheidung möglich werden. Und da das möglicherweise frei werdende Geld aus dem Fall für die Befriedigung der PIERS benötigt wird, sieht es danach aus, dass die Tranche 4 erst Ende 2018 abgeschlossen werden kann (Auszahlungstermin 1. November 2018?) und die Tranche 5 in 2019 verhandelt wird...
Die unterschriebene Order: ( http://www.kccllc.net/wamu/document/0812229170803000000000001 )
LG union
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