sagt das der gewichtete Durchschnittskurs der zugrunde gelegt wird für den Mindestwert für ein Übernahmeangebot höher ist, als der gewichtete Durchschnittskurs der zugrunde gelegt wird bei Entschädigung? Da bleibt noch viel an Speku übrig! http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/...publicationFile.pdf (4) Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Ermittlung des Verkehrswertes Folgendes: 1. Der Verkehrswert bemisst sich in der Regel nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes während der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Eröffnungsentscheidung, es sei denn, dass der Durchschnittspreis innerhalb der letzten drei Tage vor der Eröffnungsentscheidung niedriger ist; in dem zuletzt genannten Fall ist dieser niedrigere Börsenpreis zugrunde zu legen. Der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenpreis ist der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittspreis der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. Die Bundesanstalt übermittelt der Enteignungsbehörde den Durchschnittspreis unverzüglich nach der Eröffnungsentscheidung. |