18.02.2010 15:41 DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2010 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2010 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2010 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 18.02.2010 15:10 INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - Wertpapier-Kenn-Nr. A0EPUH - - ISIN DE 000A0EPUH1 - Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Der Gesellschaft ist ein Verlangen gemäß § 122 Abs 1 AktG der Aktionäre Torsten Beck, Sven Graue, Alexander Hahn, Jörg Kling, Jens Peter Köll, Oliver Lange, Olympus Todd C.V., Goetz Schönefuß, Inge Schönefuß, Gerald Schröter, Frank Weber, Roland Klaus und Katharina Kliszczynski ('antragstellende Aktionäre'), deren Anteile zusammen während der letzten drei Monate vor diesem Verlangen nachweislich den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichten, zugegangen. In Erfüllung dieses Verlangens laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Montag, dem 29. März 2010, um 10.00 Uhr, im Intershop Tower, 27. Etage, D-07740 Jena, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung Die antragstellenden Aktionäre haben die Aufnahme folgender Punkte auf die Tagesordnung verlangt, die nachstehend wiedergegeben werden: TOP 1: Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern Die antragstellenden Aktionäre beantragen, die Hauptversammlung möge beschließen, den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Michael Sauer, mit Wirkung zum Ende der hiernach einzuberufenden Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied abzuberufen. TOP 2: Beschlussfassung über einen Antrag von Aktionären auf Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers Die Hauptversammlung möge beschließen: 1. Beschlussfassung über die Sonderprüfung Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung über die etwaige Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durch Herrn Sauer an Dritte in den Geschäftsjahren 2007-2010 und die Verletzung von vertraglichen Vertraulichkeitspflichten der Gesellschaft. Zudem soll eine etwaige Einflussnahme auf Vertragsverhandlungen mit Lieferanten, Dienstleistern und Partnern der Gesellschaft, sowie mit Organmitgliedern und ehemaligen Organmitgliedern der Gesellschaft untersucht werden, sowie der Frage nachgegangen werden, ob hieraus den Aktionären und/oder der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Gegenstand der Prüfung ist insoweit auch ein möglicher Schaden, der durch etwaige Vertraulichkeitsverletzungen und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen und/oder die o.g. Einflussnahme der Gesellschaft oder ihren Aktionären entstanden sein könnte, sowie die Prüfung, ob Herr Sauer aus persönlichem Interesse heraus handelte. Gegenstand der Prüfung sollen die Geschäftsjahre 2007-2010 sein. 2. Bestellung eines Sonderprüfers Zum Sonderprüfer wird eine vom Vorstand anhand von Preisangeboten auszuwählende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt. 3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen Gegen das (ehemalige) Aufsichtsratsmitglied, Michael Sauer, sind etwaige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, die sich im Rahmen der Sonderprüfung gemäß lit. a) ergeben, gerichtlich geltend zu machen. Begründung der antragstellenden Aktionäre: Herr Sauer, der selbst bzw. über ihm verbundene Firmen wesentlicher Aktionär der Intershop Communications AG ist, vertritt nach Meinung der Antragsteller weder die durch den Vorstand erklärten Interessen der Gesellschaft, noch die der meisten Aktionäre. Insbesondere sieht sich der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, Michael Sauer, dem Vorwurf der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte konfrontiert. Zudem ist es Herrn Sauer während seiner Amtszeit, unter anderem aufgrund der fortgesetzten Missachtung der Vorstandskompetenz seinerseits nicht gelungen, ein angemessenes Verhältnis zu den von ihm mit bestellten Vorstandsmitgliedern zu etablieren, wodurch ein ordentliches Zusammenwirken zwischen Vorstand und Aufsichtsrat unmöglich und das Verhalten Herrn Sauers zu einem dauerhaften Hindernis für eine gedeihliche Entwicklung der Gesellschaft geworden ist. Da das Vertrauensverhältnis zwischen den Aktionären und dem genannten Aufsichtsratsmitglied, sowie dem Vorstand und dem genannten Aufsichtsratsmitglied unwiederbringlich zerstört ist, wird die unverzügliche Einberufung zur sofortigen Abberufung von Herrn Sauer als Aufsichtsrat verlangt. Das Verlangen gewinnt des Weiteren dadurch an Dringlichkeit, dass eine Schädigung der Gesellschaft durch die fortgesetzte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zu befürchten ist. Ob Herr Sauer in der Vergangenheit zum Schaden der Gesellschaft gewirkt hat, soll die Sonderprüfung ergeben. Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 Der Vorstand der Gesellschaft schließt sich ausdrücklich den Beschlussvorschlägen der antragstellenden Aktionäre zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 an. Begründung: Die reguläre Amtszeit des von der Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 9. Mai 2007 gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Michael Sauer läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 Beschluss fasst. Nach § 103 Abs. 1 AktG können Aufsichtsratsmitglieder auch vor ihrer Amtszeit abgewählt werden. Hierfür ist nach § 11 Abs. 1 der Satzung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend und erforderlich. Das Verhältnis sämtlicher Vorstandsmitglieder zu Herrn Sauer ist vollständig zerrüttet, wie es zuvor bereits für das Verhältnis von Herrn Sauer zu den Amtsvorgängern im Vorstand galt. Herr Sauer hat während seiner Amtszeit in einem weit über die Aufsichtsfunktion des Aufsichtsrats hinausgehenden Umfang sämtliche Vorstandsmitglieder, aber auch am Vorstand vorbei viele Mitarbeiter in einzelnen Abteilungen der Gesellschaft nahezu täglich mit einer Vielzahl von Anfragen per E-Mail belastet, die die Erledigung der täglichen operativen Aufgaben gefährdet. Er hat sich ferner in eine Vielzahl von operativen Entscheidungen eingemischt. Darüber hinaus sind auch dem Vorstand einige Fälle bekannt geworden, in denen Herr Sauer vertrauliche Informationen der Gesellschaft Dritten zugänglich gemacht hat. Eine Zusammenarbeit mit Herrn Sauer bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit ist keinem der Vorstandsmitglieder zumutbar. Bei seinem Verbleiben im Amt droht der Gesellschaft nach Auffassung des Vorstands erheblicher Schaden. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Montag, dem 22. März 2010, bei * INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, * Fax: 0621/ 71 77 213 * E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 8. März 2010 (0.00 Uhr) beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Von den insgesamt 26.334.594 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 26.334.594 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt und gewähren insgesamt 26.334.594 Stimmrechte (Angabe nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Herr Sauer und die mit ihm verbundenen Gesellschaften treffen zu Tagesordnungspunkt 2 gemäß § 136 Abs. 1 AktG ein Stimmverbot. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden: INTERSHOP Communications AG, Investor Relations, Intershop Tower, 07740 Jena, Telefax (03641) 50-1309, E-Mail:
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February 18, 2010 09:10 ET (14:10 GMT)
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