nun, die Kommentare sind interessant aus dem Video. Man erkennt, dass den meisten schon der A...auf Grundeis geht bei dem Thema. Es beträfe ja viele. Was in den Kommentaren nicht erscheint, ist meine Meinung. Zunächst wird immer gesagt, Immo belasten oder Nießbrauch rein, oder so was. Ich meine die Leute übersehen da was. Die ReGIerung kann es ganz anders machen, als eine Zwangshyothek in Abt. III einttragen zu lassen. Sie lässt einfach die zu ermittelde Dauerschuld, denn es ist ja ein monatliches Abdrücken aus dem errechneten Lastenausgleichswert in Abt. II eintragen zusätzlich als öffentliche Last !! Dann kann niemand mehr was in Abt II eintragen und entwerten lassen. Denn öffentliche Lasten sind wie Abwassergebühren , oder Rückstände daran die in der Zwangsvesteigerung in Rangklasse 1 stehn, hier haftzet das Grundstück selbst, also vor Hypothlenschulden usw immer vorgehen. ERgo: Dann könnte man gar nichts mehr dagegen unternehmen. Denn allein die Bestimmung daß man es als öffentliche Last deklariert, bedarf nicht mal mehr einer Eintragung. Achtung: Die ist nur meine Meinung und Erkenntnis aus früherer Tätigkeit als Zwangsverwalter . Dies ist kein Rechtsrat , den ich nicht geben darf, bitte an Anwälte und akkrediterte Rechtsgelehrte wenden. |