ich bin Dir sicher nicht böse, wenn es nicht den AGB's steht XD wertvoll finde ich Deinen Hinweis übrigens so oder so! Es würde mich allerdings ziemlich erstaunen, wenn das dort tatsächlich in den AGB's stünde.
Zum einen handelte es sich dabei m.E. um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB. Wenn bei solch einer Generalermächtigung, die dabei dem Broker im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen erteilt werden soll, die Wertpapiere seiner Kunden zu verleihen, zudem auch noch die Leihgebühr nicht an den Inhaber der Aktien, sondern an den Broker fließen soll, so handelte es sich zudem m.E. auch um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.
Dass ein Broker wie LYNX oder CAP Trader, die als Wiederverkäufer auftreten und das eigentliche Konto im Ausland führen, über ihre AGB's versuchen, wiederum die AGB's ihres US-Amerikanischen Mutterunternehmens durchzudrücken, dass kann ich mir ja noch vorstellen, wobei dieses Vorgehen im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 BGB noch des Weiteren problematisch ist.
Dass ein Broker der Sparkassenfinanzgruppe sowas in in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hineinschreibt, das kann ich mir dann allerding nicht mehr vorstellen.
Überprüfen sollte man die AGB's seines Brokers dann allerdings besser. (Hatte ich bei der Eröffnung meines acounts damals natürlich auch getan, ...aber nicht bei jeder Änderung, was man dann aber eigentlich sollte)
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