"das verleihen von aktien obliegt, quasi als erweitertes geschäftsfeld auf eigenes risiko, dem broker (grundsätzliche zustimmung des depotinhabers vorausgesetzt). der depotinhaber erbringt in diesem fall, von dem er im einzelnen nicht in kenntnis gesetzt wird, keine leistung und hat demnach auch keinen anspruch auf die aus diesem geschäft generierten einnahmen."
Deine Rechtsauffassung kann ich da nicht teilen, Gnomon.
Einahmen, die aus einer Ausleihe des Eigentums generiert werden, sind ebenso wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Früchte des Eigentums und stehen als solche natürlich grundsätzlich dem Eigentümer zu und nicht etwa dem Vermittler. Dieser hat zunächst lediglich einen Anspruch auf die vereinbarte Vermittlungsprovision.
Natürlich kann der Eigentümer die Eigentumsrechte an den Früchten seines Eigentums u.U. an den Vermittler abtreten. Ob es in diesem Rahmen rechtmäßig sein kann, dies dem Eigentümer über eine einseitig belastende allgemeine Geschäftbedingung aufzunötigen, ist im Hinblick auf unser Deutsches AGB-Recht allerdings äußerst fraglich, wie ich oben nun bereits angerissen hatte.
Entgegen Deiner Darstellung ist das m.E. auch keinesfalls eine allgemein übliche Geschäftspraxis, im Sinne eines erweiterten Geschäftsfeldes des Brokers.
Große Instititutionelle Investoren erteilen ihrem Broker, wohl im Gegenteil gebräuchlicher Weise häufig sogar gerade die ausdrückliche Order, die Aktien aus ihrem Depot zu Verleihen, wenn die Leihegbühren, die Ihnen dabei zu Gute kommen, z.B. Teil ihres strategischen managements sind. Sie fließen dabei dann allerdings eben auch dem Insti zu und nicht dem Broker.
Beim IB-Broker hat man, wie ich gelesen habe, wohl auch die Möglichkeit (auch als Privater), seine Aktien aktiv zur Leihe anzubieten und selbstverständlich fließem ihm dabei dann auch die Leihgebüren zu.
p.s.:
@ Walter Die AGB's vom S-Broker bin ich heute im Detail durchgegangen. Ermächtigungen des Brokers, Wertpapiere seiner Kunden an sich oder Dritte auszuleihen finden sich dort nicht, es hätte mich auch gewundert.
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