Ich möchte darauf hinweisen, mit den Aussagen und Rückschlüssen zur Übernahme, Enteignung, Delistung sorgsam umzugehen. Es ist alles nicht so einfach und jeder Schritt bietet seine Möglichkeiten, da exakt geregelt. Nachfolgend das für mich wahrscheinlichste Szenario:
1. Übernahme (>75% der Stimmrechte) zu 7,52 (Liquidität für Wachstum und Vermarktung) Bedeutet: Erst mal keine Kapitalerhöhungen, Freeflow kleiner, Steuerung aus China, Aktionär behält seine Rechte (Minderheitsaktionäre)
2. Aufstockung des Investoren Anteils (für Komplettübernahme oder Verschmelzung oder Eingliederung in andere(s) Unternehmen oder Umwandlung in andere Unternehmensform Bedeutet: Investor kauft über die Börse (Kurs steigt) oder außerhalb des Handels weitere Anteile zu oder macht ein 2. Übernahmeangebot (zu verbesserten Konditionen). Alternative Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Altaktionäre. Das Ziel ist immer die 95% Schwelle für einen "Squeeze out" (rechtliche Komplettübernahme = Enteignung der Aktionäre) zu erreichen.
3. "Squeeze Out" durch den Investor (um Kosten für Publikationspflichten, Hauptversammlungen, Börsennotierung, etc. und Zeit bei Entscheidungen zu sparen) Bedeutet: Angebot zur Barabfindung oder mit Aktien des beherrschenden Unternehmens an Aktionäre (zu verbesserten Konditionen). Epigenomics ist im "Prime Standard Frankfurt", es gilt somit das "Übernahmegesetz WpÜG" (darin Mindestabfindung für Aktionäre festgeschrieben), im Freiverkehr gilt es nicht.
4. "Spruchstellenverfahren" Möglichkeit der Aktionäre gegen Angebotspreis zur Komplettpreis zu klagen. Bedeutet: Das Gericht welches sich auf Wirtschaftsprüfer stützt, entscheidet über die Höhe eines angemessen Übernahmepreis (habe dies erfolgreich schon mehrfach durchgezogen). Der IDW (an den die Wirtschaftsprüfer gebunden sind), nimmt als Richtwert immer den 3-monatigen Durchschnittskurs als Richtwert an, plus Premium. Das Spruchstellenverfahren dauert lange, der Käufer möchte schnell Klarheit somit meist zuvor oder am Anfang des Verfahrens sehr verbessertes Angebot.
5. Delisting als Ausschluss der Handelbarkeit der Eigentumsanteile an den Kapitalmärkten (Streichung der Börsennotierung von Wertpapieren bzw. Beendigung der Börsenzulassung) Bedeutet: die Überführung einer börsennotierten Gesellschaft "public company" in ein nicht an der Börse notiertes Unternehmen "private company". Es gibt 3 Möglichkeiten: Partielles Delisting / Reguläres Delisting / Kaltes Delisting (a) partielles: Konzentration auf größten (Welt-)Börse oder Heimatbörse, (b) reguläres: Antragstellung des Emittenten auf Widerruf der Zulassung, (c) kaltes: zwangsläufiger Rückzug, der sich aus dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Notierung ergibt.
Nachfolgend "Rechtliche Rückzugswege"
(1) Widerruf der Börsenzulassung auf Antrag des Emittenten (sog. Reguläres Delisting) gesetzliche Grundlage: §43 Abs. 4 BörsG Entscheidungsträger : Zulassungsstelle der jeweiligen Börse. Erfordernisse: Vorlage geeigneter Erklärungen und Unterlagen Ablauf: Zeitraum zwi. d. Veröffentlichung des Widerrufs und d. Wirksamkeit gemäß BörsG max.2 J. (gemäß Börseordnung Frankfurter WP-börse 1 J) Problem: Schwierigkeiten im Hinblick auf deut. juristische Rahmenbedingungen, z. B. Schutz von Minderheitsaktionären.
(2) Verschmelzung auf eine nicht-börsennotierte Gesellschaft Durchführung: Übertragen des Vermögens einer börsennotierten AG als Ganzes auf einen anderen, i.d.R. nichtnotierten Rechtsträger gesetzliche Grundlage: §2, §13 Abs. 1, §65 Abs. 1 UmwG Entscheidungsträger: Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft. Erfordernisse: 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen des o.g. HVbeschlusses Anlegerschutz: Erhalten d. Anteilen an d. übernehmenden Gesellschaft angemessenes Barabfindungsangebot
(3) Formwechsel in eine nicht-börsenfähige Rechtform Durchführung: Ändern der Rechtsform einer börsennotierten AG in eine nicht börsenfähige, z.B. Personengesellschaft, GmbH od. GmbH/AG & Co.KG. Gesetzliche Grundlage: §202 Abs.1, §207, §226 UmwG Entscheidungsträger: HV der Zielgesellschaft Erfordernisse: 3/4 Mehrheit des HV-beschlusses Besonderheit: keine Vermögensübertragung Anlegerschutz: Barabfindung für benachteiligter Gesellschafter
(4) Eingliederung in eine nicht-börsennotierte Aktiengesellschaft Durchführung: nach Eingliederungsbeschluss wird Zielgesellschaft eine unselbständige Betriebsabteilung der Hauptgesellschaft fortgeführt. Gesetzliche Grundlage: §319, §320, §322, §323 AktG Entscheidungsträger: HV der einzugliedernden AG sowie HV der Hauptgesellschaft Erfordernisse: - einfache Mehrheit des HV-beschlusses der Zielgesellschaft - 3/4 Mehrheit des HV-beschlusses der Hauptgesellschaft - Hauptgesellschaft hält 95% d. Aktien der Zielgesellschaft. Besonderheit: - Zielgesellschaft bleibt rechtlich selbständig - Minderheitsaktionären scheiden automatisch aus Anlegerschutz: Anspruch nach Aktien d. Hauptgesellschaft od. Barabfindung
(5) Verkauf sämtlicher Wirtschaftsgüter an eine nicht-börsennotierte Gesellschaft (Asset Deal) Durchführung: Übernehmen des sämtlichen Vermögen d. Zielgesellschaft von einer nichtbösennotierte durch Kaufverträge. Gesetzliche Grundlage: §179a Abs.1, §179 Abs.2. Satz2, und §262 Abs.1 Nr.2 AktG Entscheidungsträger: HV der Zielgesellschaft Erfordernisse: mind. ¾ Mehrheit des HV-beschluss für die Auslösung ebenso wie für den Abschluß der Kaufverträge Besonderheit: vollständige Verdrängung der Minderheitsaktionären Minderheitaktionär: Abfindungsanspruch nur auf Liquidationserlös Problem: - höhere Abwicklungskosten als Share Deal - steuerliche Unsicherheit - Zustimmungen der Gläubiger und der Behörden
Fazit: Fakt ist Epigenomics braucht Kapital (von Investor = Käufer oder Kapitalerhöhung) für US Vermarktung proColon sowie R&D (Studien, Zulassung) proLung. Epi ist mit seinen innovativen Produkten in dem Wachstumsmarkt Liquid Biopsy (Liquidität für Wachstum). Davon profitiert jeder Aktionär, egal ob von Käufer oder Kapitalerhöhung. Einfach Anteile halten und abwarten! Ich bin gegen eine Übernahme, da strategische Entscheidungen in Asien getroffen werden, nicht auszuschließen Priorisierung Asien ggü. USA und genau da erwarten uns kurzfristig die Umsätze zur weiteren Wachstumsfinanzierung (ohne Kapitalerhöhung und weiterer Finanzierungsmaßnahmen) und deutlicher Kurssteigerung (als Concept of Market Proff) aus zugelassenem Produkt mit baldiger CMS Erstattung gutem Vertriebspartner Polymedico und Netzwerkverträgen (wie Veteranen). Asiatische Unternehmen haben eine deutlich andere Kultur, diese ist für weitere US-Verträge und unterstützende US-Politiker sicher nicht von Vorteil. Dennoch am Ende ist diese "schrittweise" Übernahme kein Schreckenszenario, das deutsche Übernahmerecht und die Möglichkeiten auf eine deutlich höhere Abfindung der verbleibenden Minderheitsaktionäre (<25%) ist gegeben und maßgeblich abhängig vom Newsflow (Umsatzzahlen US, Erstattung, Studien und Zulassung Pipeline). Sollte es irgendwann zum Squeeze Out kommen und einem Delisting ist auch dies eine große Chance einen realistischen Preis als zukünftiges Abfindungsangebot zu erhalten (meist gibt es bei den restlichen Minderheitsaktionären noch Blockholder mit 3-10% die allein auf einen hohen Squeeze Out Preis spekulieren und alles dafür tun inklusive Spruchstellenverfahren), der die Chancen des Produktes und der Pipeline wiederspielt, welche um ein Vielfaches höher liegen als der derzeitige Kurswert.
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