wir WOHL in die herbeigesehnte Zeitperiode kommen, an dem die Karten auf den Tisch gelegt werden SOLLTEN und erklärt somit z.T. AZ,... m.M.n. https://investorshub.advfn.com/boards/...sg.aspx?message_id=160122441
"mindestens 45 Tage vor dem Closing Date, dem 1. Februar 2021. 31 Tage im Januar plus 14 Tage im Dezember, ergibt den 17. Dezember 2020, das Datum, an dem die LEAD ARRANGER die angeforderten Dokumente gemäß der Übernahmevereinbarung erhalten sollten." lt. cura.
5. Die Lead Arranger müssen (a) eine Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung der WMIH und ihrer Tochtergesellschaften für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, das mindestens 90 Tage vor dem Vollzugsdatum endet, erhalten haben;
(b) eine Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung der WMIH und ihrer Tochtergesellschaften für die letzte Zwischenperiode, die von den gemäß Ziffer 4(b)(i) vorgelegten Abschlüssen abgedeckt wird;
(c) eine Pro-forma-Bilanz zum letzten abgeschlossenen Geschäftsquartal, das mindestens 45 Tage vor dem Vollzugsdatum endet (oder 90 Tage vor dem Vollzugsdatum, falls diese vier Geschäftsquartale das Ende des WMIH-Geschäftsjahres darstellen) und
(d) eine Pro-forma-Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der WMIH und ihrer Tochtergesellschaften für den 12-Monats-Zeitraum, der am letzten Tag des Jahres endet, in dem das WMIH-Geschäftsjahr endet.
(d) eine pro forma konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung der WMIH und ihrer Tochtergesellschaften für den Zwölfmonatszeitraum, der am letzten Tag des letzten abgeschlossenen Vierquartalszeitraums endet, der mindestens 45 Tage vor dem Vollzugsdatum endet
(oder 90 Tage vor dem Vollzugsdatum, falls dieser Vierquartalszeitraum das Ende des Geschäftsjahres der WMIH ist),
die jeweils nach Durchführung der Transaktionen so erstellt werden, als ob jede dieser Transaktionen zu diesen Zeitpunkten (im Falle einer solchen Bilanz) oder zu Beginn dieser Periode (im Falle einer solchen Gewinn- und Verlustrechnung) stattgefunden hätte, die nicht in Übereinstimmung mit Regulation S-X des Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung erstellt werden müssen oder Anpassungen für die Bilanzierung von Unternehmenskäufen enthalten (einschließlich Anpassungen der Art, wie sie in der Financial Accounting Standards Board Accounting Standards Codification 805, Business Combinations (früher SFAS 141R), vorgesehen sind).
Zulässige Ausschüttungen (wie unten definiert) vorzunehmen; die Aufnahme von Schulden, die Durchführung grundlegender Änderungen, die Vornahme von Ausschüttungen, die Veräußerung von Vermögenswerten und die Vornahme eingeschränkter Zahlungen (einschließlich Investitionen), jeweils unter dem Darlehensnehmer,
den Garanten und ihren eingeschränkten Tochtergesellschaften,
jeweils zu Bedingungen, die mit denen in den Grundsätzen der Bridge/Bond-Dokumentation übereinstimmen; und die Transaktionen zu vollziehen.
Zusätzlich soll die eingeschränkte Zahlungsvereinbarung einen "verfügbaren Betragskorb" enthalten, der einen kumulativen Betrag bedeutet, der (a) dem größeren von (x) $175. 0 Mio. $ und (y) einem entsprechenden Prozentsatz des konsolidierten EBITDA, plus
(b) 50 % des konsolidierten Jahresüberschusses (zu definieren in einer Weise, die mit den Grundsätzen der Bridge/Bond-Dokumentation übereinstimmt), plus, in jeder der folgenden Klauseln (c) bis (i), ohne Wiederholung,
(c) die Bareinnahmen aus neuen öffentlichen oder privaten Aktienemissionen einer Muttergesellschaft von WMIH oder WMIH (mit Ausnahme von disqualifizierten Aktien),
soweit die Einnahmen daraus als qualifiziertes Eigenkapital in WMIH eingebracht werden und keine spezifizierte Eigenkapitaleinlage darstellen plus
(d) Kapitaleinlagen in WMIH in Form von Barmitteln, Barmitteläquivalenten oder anderen Vermögensgegenständen (mit Ausnahme von nicht qualifizierten Aktien), die keine spezifizierte Eigenkapitaleinlage darstellen, plus
(e) die Netto-Barerlöse, die WMIH aus der Ausgabe von Schuldtiteln und nicht qualifizierten Aktien erhalten hat, die nach dem Abschlussdatum ausgegeben und in qualifiziertes Eigenkapital umgetauscht oder umgewandelt wurden,
plus (f) die Netto-Barerlöse etc. etc. |