Mit starker Verwunderung habe ich gestern die Äusserung des Präsidenten des Bundesverfasungsgerichts aufgenommen, in der er von einer nicht leichten Entscheidung sprach. Anscheinend geht auch der zuständige Senat davon aus, dass ein angemessenes Zögern der Sache zuträglich ist und zumindest die Wogen der Empörung etwas geglättet werden können. Pah lächerlich ! Für jeden der sich mit der Materie auch nur oberflächlich beschäftigt hat, ist das ganze eine offenkundige Angelegenheit. Sowohl bei der Beurteilung der gundsätzlichen Zulässigkeit als auch bei der Frage der Zulässigkeit im Eilverfahren gibt es für das Bundesverfasungsgericht nur einen Einzigen Bewertungsmassstab, der bei der Überprüfung angewendet werden darf. Das ist das Haushaltsrecht. Hier ist auch auf verfassungsrechtlichem Weg verankert, dass der Gesetzgeber in allen Fällen die notwendigen vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren einhalten muss. Damit ist aber auch festgelegt, dass bei Einhaltung immer Wirksamkeit entsteht, sowohl pauschal als Haushaltsgesetz für einen Zeitraum als auch im eiligen Einzelfall (z.B. Nachtragshaushalt). Die einzigen Merkmale, die dabei zu betrachten sind ergeben sich aus der vorgegebenen Individualisierung des oder der Kapitel. Jeder Posten ist dabei immer nominell als absoluter Zahlenwert in Geld anzugeben. Indirekte oder umschriebene Bezeichnungen sind unzulässig. Das hat für die europäischen Rettungsmassnahmen erhebliche Bedeutung. Unsere Verfassung schreibt also dem Bundesgesetzgeber ausdrücklich vor, jede monetäre Behandlung in genauen Zahlen anzugeben. Damit ist gleichzeitig auch festgeschrieben, dass eine anteilige und/ oder prozentuale Beteiligung, die nicht genau beziffert ist, nicht verfassungskonform ist. Nicht vorgeschrieben ist jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland als Rechtspersönlichkeit bestimmte genau definierte Gelbeträge an andere Rechtspersönlichkeiten nicht weiter geben darf. Die Verwendung der Haushaltsmittel erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen ggf. als Weiterverwendung durch dritte. Auch wegen der Höhe der Gelder besteht keine Möglichkeit eine verfassungsrechtliche Überprüfung erfolgreich durchzuführen, solange das Zustandekommen der Mittel verfassungsgemäss ist. Daraus ergibt sich, dass der Senat lediglich das vorliegende Gesetz auf seine Fixierung der Position(en) nach genauer Grösse und Zeitraum zu überprüfen hat. Steht die Zahl fest und ist das Haushaltsjahr festgelegt, so ist das Gesetz in Ordnung. Steht die Zahl fest, aber ist der Zeitraum nicht festgelegt, so muss diesbezüglich nachgearbeitet werden, da mit Ablauf des Haushaltsjahres die weitere Rechtsgrundlage entfällt. Übrigens sind periodisch wiederkehrende Leistungen pauschal nicht zulässig, sondern jede Teilleistung muss einzeln gesondert in den Haushalt eingebracht werden. Das ganze Procedere wird mehrfach bereits ordnungsgemäß an anderen Stellen durchgeführt wie zum Beispiel der deutsche Beitrag zur Finanzierung der EU. Diese Gelder werden genau beschlossen und überwiesen, ohne dass der Bundestag danach Einfluss auf deren Verwendung nehmen könnte. Der staatspolitischen Souveränität wird damit genüge getan, dass das Haushaltsrecht nur zeitlich beschränkte Haushaltsgesetze zulässt und der Gesetzgeber immer aufs neue verpflichtet ist seine Fiskalgeschäfte zu überprüfen und zu regeln. Daher können Zahlungen, die jetzt notwendig sind erfolgen aber im folgenden Jahr für nicht notwendig angesehen werden unterbleiben. Damit bleibt die Flexibitität auch erhalten. Ich bin gespannt was dabei rauskommt. Der Chartlord |