so ganz einsichtig ist die Argumentation des Gerichts aber nicht. Eine Aktienposition zu verkaufen, die im Verlust ist, um weiter untern wieder einzusteigen, das ist doch alltäglich, und wird sicher oft gemacht, so denn möglich. Der Steuervorteil geht dich wieder flöten, wenn die Aktie dann ansteigt, und im Gewinn landet, was ja der Zweck der Übung war. Der Unterscheid zur Transaktion hier liegt doch nur in der Abwesenheitsdauer des Haltens, die war in dem beschriebenen Fall 2 Minuten, beim offensichtlich legalen Fall des Verkaufs zur Verlustminderung und Wiedereinsteigens eben länger.
Übrigens habe ich die Frage, wo die BBBAnk die Kaufkurse zur Berechnung der Quellensteuer herkriegt, wenn die der Bank nicht bekannt sind, wie bei mir, immer noch nicht lösen können. Ich vermute ja, dass bei Daimleraktien, die Namensaktien sind, und Daimler ein Register der Inhaber führt, in dem Namen, Adressen, und Geburtsdatum der Inhaber drin stehen, auch die Kaufkursee plus Kaufdatum drin sind, und die BBBAnk darauf Zugriff hat. Anders können die die Quellensteuer eigentlich nicht korrekt festsetzen.
Die BBBank macht grundsätzlich Rückrufe durch die Filialleiter aus, was ich schon ärgerlich finde, weil die das z.T. nicht machen, wie gehabt. Man kommt auch an die Investmentabteilung, die so was vermutlich besser wissen als diese Fondsdrücker in den Filialen, nur mit Hartnäckigkeit und Charme über die Telefonvermittlung ran. |