Wenn man sich die Begründung zur Veräusserungsermächtigung von der HV 2022 anschaut:
„Die erworbenen eigenen Aktien sollen von der persönlich haftenden Gesellschafterin auch gegen Bar- leistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in §§ 278 Abs. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit des vereinfach- ten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird die persönlich haftende Gesellschafterin in die Lage versetzt, schnell und flexibel die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit regelmäßig eine Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder neue Investorenkreise zu erschließen.“
Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen… im Nachhinein weiß man was damit gemeint war und für wen es günstig sein sollte. Völlig irre. M.E. War die Veräußerung nicht mehr von der Ermächtigung gedeckt. Im Zeitpunkt der Ermächtigung war das Unternehmen im m:Access aha dem gelistet. Nur drauf konnte sich auch der Bezug auf den Börsenpreis beziehen. Mit dem Downlisting ist hierfür die Grundlage entfallen. |