Mir ist der eigentlich so ziemlich wurscht, aber wenn man von dem unaufgefrodert Boardmails bekommt, dann ist das halt mal schon etwas daneben. Wie seine ganzen Spekulationen halt auch, zumal der ja gar nicht allzu groß weiter denkt. Mal ganz abgesehen davon, dass er sich ja jedes Hintertürchen offen lässt. Somit ist der doch kein Deut besser wie sei ach so verhasster AKTIONÄR. Mit solchen Leuten möchte ich wirklich nichts zu tun ahben. In der realen Welt nicht und auch nicht in der virtuellen Welt.
Es ist doch so, dass Centrotec melden müsste sobald ihr Anteil an Centrosolar unter 25% liegt. Das heißt sobald Centrotec rd. 150.000 Centrosolaraktien verkauft hat muss Centrotec zwingend melden und das nach 4 Börsentage !!! Dabei ist es total egal wer diese Aktien gekauft oder wer nicht. Von dieser Seite muss man das angehen wenn man schon spekulieren will, aber der AKTIONÄR-Hasser schreibt immer nur wann der "Asiate" melden müsste. Deshalb sind ja dem seine Spekulationen wie z.B. "maximal nach 6 Tagen wissen wir es" ganz einfach der Blödsinn schlechthin. Genau so wie der Termin Ende September. Wenn große Aktienpakte komplett an einen Investor oder an ein Unternehmen verkauft werden ins Ausland, dann gibt es halt einige Faktoren, die zu Verzögerungen führen können. Notarielle Beurkundungen, Übersetzungen, Bankgarantien und und und.
Wie gesagt Centrotec hätte schon eine Meldung loslassen müssen wenn sie 150.000 Centrosolaraktien verkauft hätten. Schaut man sich mal das Handelsvolumina an, dann hat das Handelsvolumina seit Dienstag letzter Woche enorm angezogen und wenn die Vermutung unseres AKTIONÄRS-Hassers stimmen würde, dass Centrotec ihre rd. 5 Mio. Centrosolaraktien über die Börse verticken würde, dann hätte es wohl schon eine Meldung von Centrotec geben müssen.
§ 21 Wertpapierhandelsgesetz:
Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen.(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen.(...) |