schreibt zu einer möglichen Klage und Schadenersatz wegen Verletzung der Ad - hoc Pflicht durch Steinhoff :
" Um diese Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, muss man nicht Aktionär der Steinhoff International Holding NV bleiben, vilemehr muss man „nur“ nachwiesen können, dass man zum klagerelvanten Zeitraum Steinhoff-Aktien gehalten hat und welche – bei Verkauf realiserte – Verluste man verbuchen musste. Hier wird es wohl nur um Kursverluste gehen, die nach dem behaupteten Versäumnis der ad-hoc-Meldung eingetreten sind. Eher nicht um die Kursverluste seit einem Erwerb der Aktien – möglicherweise lange – zuvor. "
Ich sehe diese Verletzung der Ad hoc - Pflicht ebenfalls - und als relevant. Das Gegenargument wäre, es sei doch unerheblich, ob die Meldung am 15.12.2022 oder bereits Anfang 2022 gekommen wäre.
Das stimmt natürlich nicht, denn es macht einen Unterschied, von welcher Höhe der Kurs abstürzt. Hätte man bei um die 30 Cent vermeldet noch keine grundsätzliche Bereitschaft der Gläubiger zu haben überhaupt zu refinanzieren, wäre natürlich noch deutlich mehr an Wert beim Verkauf zu retten gewesen.
Der Kurs wäre zwar auch eingebrochen, aber nicht so extrem, denn die Meldung wäre zwar eine deutliche Warnung gewesen, aber eben auch keine endgültige Ablehnung des normalen Step3. Stattdessen gab es eine konkrete Zeitvorgabe von max 9 Monaten bis zum Vollzug der Refinanzierung.
Anmerkung : Antworten ist mir hier auf Onvista wieder möglich, der Account " Steinbruch" kann gesperrt werden, obwohl ich den Nick mittlerweile besser finde, denk ich an LdP.... |