der Regulierung der Aktionärsklage nicht zu vernachlässigen ist:
Gibt es eine Frist, nach der sich keine potenziell Geschädigten (Alt-Aktionäre) mehr Hoffnung machen können, irgendeine Entschädigung von SH mehr einklagen zu können?
Sollte es eine derartige Frist geben, denn wäre es seitens SH vor Fristablauf abzuwägen, ob irgendeine Vergleichslösung das Ausgleichsvolumen weiter ansteigen lässt. Denn wer bis dahin seinen Schaden nicht angemeldet hat, würde dann es sich ja wieder überlegen bzw. errechnen können, was man doch noch rausschlagen könnte.
Ergo: Meines Erachtens wird es vor Ablauf der Verjährung eine Abwägung seitens SH geben müssen, ob man sich schon vergleichen will, um die schlafenden Hunde nicht zu wecken. |