Welche Folgen hätte der Nichtansatz der Escrowd in der Position Zahlungsmittel für die Bilanz, KFR und die GuV?
Die in der gutachtlichen Stellungnahme getroffenen Annahmen zum Sachverhalt sowie die unter Bezugnahme auf die IFRS und die dazu bestehende Fachliteratur gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Bilanzierung der Escrow Accounts unterschei- den sich in zentralen Punkten, von den Annahmen, die unserer Argumentation zugrun- de liegen, und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Ein Ausweis als Zahlungsmittel ist aus Sicht von KPMG zu hinterfragen. Nach unserer Ein- schätzung sprechen Argumente gegen die Einhaltung der Voraussetzungen zur Klassifizierung der Gelder auf den Escrow Accounts als Zahlungsmittel, da Zweifel bestehen, ob die in den IFRS verankerten Voraussetzungen einer „jederzeitigen Verfügbarkeit ohne Strafe“ erfüllt waren. Im Einzelnen bestehen insbesondere folgende Argumente, die für die jeweiligen Geschäftsjahre unterschiedliche Relevanz haben: – Beim Abruf der Guthaben hätte Wirecard ökonomische Nachteile im Sinne einer Strafe (Penalty) erlitten. – Wirecard hätte bei Abruf der Guthaben auf den Escrow Accounts unterhalb einer verein- barten Mindesthöhe alternative Sicherheiten hinterlegen müssen. Es ergaben sich An- haltspunkte dafür, dass Wirecard über diese Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Um- fang verfügte. – Wirecard hätte (im Jahr 2016) zum Abruf der Guthaben der Zustimmung des TPA-Partners bedurft. Gegen die Klassifizierung als Zahlungsmitteläquivalente bestehen Argumente darin, dass die auf den Treuhandkonten hinterlegten Mittel Sicherungszwecken dienten und entspre- chend den KPMG schriftlich vorliegenden Aussagen nicht zur Begleichung von kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen verwendet werden sollten. Die vorgesehene Verwendung der Mittel der Treuhandkonten zur Begleichung von kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen ist jedoch eine nach den IFRS erforderliche Voraussetzung für den Ausweis als Zahlungsmitteläquivalent. |