das hast du klar beschrieben und es muss auch gar nicht weiter darüber diskutiert werden. Niemand hat das Recht, unsere Post zu lesen, oder, um die juristische Formulierung zu wählen, "sich Kenntnis vom Inhalt zu verschaffen".
Bei ARIVA scheint in der Sache kein Rechtsbewusstsein vorhanden gewesen zu sein. Die Einlassung von cs war ja peinlich. Es ist auch müßig darüber zu diskutieren, ob das ein Kavaliersdelikt war. ARIVA ist auch nicht Untersuchungsbeamter, Staatsanwalt und Richter in einer Person. Es gelten auch für ARIVA die einschlägigen Gesetze, und die lassen keinen Zweifel daran, dass das eine Straftat war. Über § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist oben schon geschrieben worden.
Hier zum Nachlesen wegen der Sanktionen das Strafgesetzbuch:
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt | 1. | einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder | | 2. | sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt | 1. | eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, | | 2. | eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder | | 3. | eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die | 1. | Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, | | 2. | von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder | | 3. | mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind. |
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Ich führe hier übrigens keinen Kreuzzug. Ich verteidige meine Rechte. Und, liebe Freunde von ARIVA, ich tue das auch deshalb, damit ihr im Wiederholungsfalle nicht sagen könnt, ihr hättet es nicht gewusst. |