10 (2) TMG bezieht sich m. E. auf Inhalte, die von jedem eingesehen werden können und nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Die Regelung soll sicherstellen, daß der Dienstanbieter nicht belangt wird, wenn wenn ich z. B. ein urheberrechtlich geschütztes Bild einstelle. Diese Haftungsfragen sind bei nicht öffentlich einsehbaren Informationen (Mails, Messages) gar nicht relevant. Dafür müßte der Diensteanbieter nämlich den Inhalt der Information kontrollieren, was er wegen des Fernmeldegeheimisses gerade nicht soll.
Eigenmächtig gegen das Fernmeldegeheimnis zu verstoßen, um Straftaten zu unterbinden, ist Diensteanbietern nicht erlaubt. Reales Beispiel, über 10 Jahre alt, jetzt bekannt geworden: Die Deutsche Telekom AG hat Hinweise auf einen Hackerangriff. Sie hört deshalb eigenmächtig die Telefone von Verdächtigen ab, um Beweise zu erlangen und beruft sich hierbei auf Notwehr (Verhindern einer Straftat). Sie hat sich dabei jedoch nach einhelliger Meinung selbst strafbar gemacht. Mal abgesehen davon, daß den Hackern keine strafbaren Absichten nachgewiesen werden konnten.
Nurmalso hat aus meiner Sicht Recht. |