Solange die Liquidation der Firma noch läuft, kommt es auf die Verteilung an. Liquidation bedeutet, dass irgendwelche Masse vorhanden sein muss. Ansonsten würde die Firma von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht werden. Aktien sind Fremdkapital, das je nach Art speziell bedient wird. Entweder bei Ausgabe entgeldlich oder als Anspruchsschein in individuell definierter Form wie zum Beispiel als spätere Wandelanleihe usw.
Läuft bei der Liquidation auch eine Insolvenz, so kann je nach Art des Fremdkapitals unter Umständen dieses auch noch zur Insolvenzmasse angemeldet werden (!). Das ist aber nur die Ausnahme. In der Regel sind die Aktien entgeldlich ausgegeben worden, so dass das Fremdkapital bedient wurde und weitere Ansprüche nicht mehr bestehen. Das ist das Spekulationsrisiko, das den Aktionär trifft. Kursverluste können eben auch bis auf Null fallen, was tatsächlich den Gesamtverlust bedeutet.
Steuerlich ist das auch ganz einfach, da bei einer Liquidation - egel ob mit oder ohne Insolvenz - nur offene Anteilsforderungen bedient werden können. Aktien, die mit der Ausgabe schon zu 100% bezahlt wurden, sind nicht mehr offen. Damit werden alle Aktien, die ausgegeben worden sind, eingezogen und müssten bei ordnungsgemäßer Liquidation an die Firma zurückgegeben werden. Werden nämlich alle offenen Forderungen einschließlich aller Stammkapitalansprüche ausgeglichen und bleibt nicht weitere Liquidationsmasse vorhanden, so wäre diese Masse anteilig auf die zurückgegebenen Aktien zu verteilen.
Nur das ist so gut wie nie der Fall, da das ja bedeuten würde, dass die Firma nicht insolvent wäre. Anders ist nur der Fall der Auflösung einer vermögenden Firma. Hier würden aber die Altien vom Handel sofort ausgesetzt und je nach vorhandenem Kapital von der Firma entgeldlich zurückgenommen. Übrigens wird der Handel nur bei einer vermögenden Liquidation zur Sicherung der Anprüche der Aktionäre sofort ausgesetzt. Bei einer vermögenslosen erst, wenn feststeht, dass keine Quote auf die Aktionäre entfällt.
Aber in keinem Fall könnte da ein steuerlicher Anspruch geltend gemacht werden, weil kein Aktienhandel vorgenommen wurde, der steuerliche Ansprüche begründen würde. Übrigens ist das auch bei einer Erbschaft von Aktien der Fall, wo niemals Kapitalstuern sondern höchstens Erbschaftssteuer auf den Wert der Aktien anfallen könnte. Und entsprechend könnte auch diese Erbschaftssteuer nicht auf andere Kursverluste angerechnet werden können.
Aus beruflicher Praxis ist mir erst ein Fall (hier in Berlin) bekannt, wo die entsprechende Liquidation durch einen unerwartet extrem hohen Zwangsversteigerungserlös des Grundstückes der Firma entsprechender Massenüberschuß erzielt wurde. In anderen Fällen bestehen Liquidationen schon über Jahrzehnte, weil grundbuchrechtliche Ansprüche fortbestehen, die als entgeldliche Reallasten jährlich weiter aufgeteilt werden. In einigen Fällen bestehen sogar die Aktien außerbörslich fort, in der Hoffnung die beteiligte Grundstückswerte steigen Massiv an und erhöhen so die Liquidationsquote. Das ist vor allem bei einigen Grundstücksgesellschaften der Fall die im Zuge der 80er Blase pleite gegangen sind.
Tut mir Leid, aber ohne besondere Umstände sind die Aktien nichts mehr wert, und können auch nicht steuerlich vorgetragen werden. (Es sei denn der Handel ist noch nicht börslich ausgesetzt und du findest einen Käufer)
Alles Gute
Der Chartlord |