ich stelle das nochmal hier rein statt einzeln zu antworten. ----
Risikofrüherkennung, Risikoplan, Risikoabsicherung wurden vom Aufsichtsrat nicht eingefordert. Siehe Interview.
Das ist der einige Knackpunkt, an dem eine Klage angesiedelt werden könnte.
Und eine Risikofrüherkennung ist Voraussetzung für das StaRug.
Es wurde aber als die Schieflage begann den Kleinaktionären genau das Gegenteil vorgespielt. Heißt übrig bleibt: entweder mangelnde Risikoerkennung oder Falschinformationen.
Es geht nur eines von beiden. Und die Sdk will sich nun mittels Sammelklage gegen die Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Form des Starugs wenden, aber nicht gegen mögliche Arglist oder Verletzung von Kardinalspflichten der zuständigen Organe des Unternehmens.
Falls Arglist beweisbar wäre, wäre Tojner und GGFs nachschusspflichtig, wenn aber eine Arglist und ein Organisationsverschulden – bspw. sich „wissentlich unwissend halten“ (was übrigens nicht so schnell verjährt) ausgeschlossen werden kann, und das sollte im Interesse des Beklagten - also dem Aufsichtsrat liegen, dann wäre das in dem Bereich der D&O-Deckung der AR und Ceos angesiedelt. Also die Möglichkeit, Geld über die Vermögensschadenhaftpflicht zu ziehen.
Das ist der einzige neuralgische Punkt, an dem die Klage mit Aussicht auf einen (monetären) Teilerfolg für den Anleger angesiedelt werden kann. Das, was sich gerade abzeichnet, ist mehr so eine Honorarbeschaffung und Selbsterhaltungszweck der SdK. |