Praktiker AG Kirkel, Deutschland Abstimmung ohne Versammlung Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Praktiker AG, Satzungssitz: Kirkel, Deutschland, betreffend die EUR 250.000.000 5,875 % - Inhaberschuldverschreibungen fällig 2016 ISIN: DE000A1H3JZ8 / WKN: A1H3JZ / Common Code: 058554227
Die Praktiker AG, Satzungssitz: Kirkel, Deutschland, (die „Emittentin“, vormals firmierend unter Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte Holding AG) fordert hiermit die Inhaber der zu den EUR 250.000.000 5,875 % - Inhaberschuldverschreibungen fällig 2016 (die „Anleihe“) gehörigen Teilschuldverschreibungen (jeweils ein „Gläubiger“ und zusammen die „Gläubiger“) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 24. September 2012 um 00:00 Uhr und endend am 27. September 2012 um 24:00 Uhr
auf (diese Abstimmung nachfolgend die „Abstimmung ohne Versammlung“ und die hiermit ergehende Aufforderung zur Stimmabgabe nachfolgend die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).
Die Abstimmung betrifft die in nachstehendem Abschnitt B unterbreiteten Beschlussvorschläge. Die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, ergeben sich aus den nachfolgenden Abschnitten E bis G.
A. Verlangen nach Durchführung einer Abstimmung der Anleihegläubiger
Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 haben die Gläubiger Alandsbanken Asset Management Ab und VPB Finance S.A. (zusammen die „Antragsteller“) gemäß § 18 Absatz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes („SchVG“) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 SchVG verlangt, dass die Anleihegläubiger zu den nachstehend unter B genannten Gegenständen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung Beschluss fassen und die Emittentin zu diesem Zweck zur Stimmabgabe auffordern möge.
Die von den Antragstellern gehaltenen und zu der Anleihe gehörenden Teilschuldverschreibungen erreichen ausweislich eingereichter Depotbescheinigungen zusammen 6,792 Prozent der ausstehenden zu der Anleihe gehörenden Teilschuldverschreibungen. Das Quorum, das § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 SchVG für das Verlangen nach einer Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung voraussetzt, ist somit erfüllt.
Das Verlangen wird damit begründet, dass ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt und dieser zu bestimmten Maßnahmen autorisiert werden solle. Damit liegt eine gemäß § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 SchVG ausreichende Begründung für das Verlangen vor.
B. Beschlussgegenstände und Vorschläge zur Beschlussfassung
Die Emittentin und der mit der Abstimmungsleitung beauftragte Notar Dr. Paul-Joachim von Wissel, Hamburg, (der „Abstimmungsleiter“) sind gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 SchVG gehalten, die von den Antragstellern unterbreiteten Beschlussvorschläge in unverändertem Wortlaut zur Abstimmung zu stellen. Dieser Verpflichtung kommen sie hiermit nach, ohne dass damit eine inhaltliche Stellungnahme zu den Beschlussvorschlägen verbunden ist.
Beschlussvorschlag 1: Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Ingo Scholz als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger
Die Emittentin und der Abstimmungsleiter stellen den nachstehenden Beschluss zur Abstimmung und fordern die Gläubiger zur Stimmabgabe zu diesem Beschlussantrag auf:
Dr. Ingo Scholz, geboren am 9. Mai 1970, deutscher Rechtsanwalt, Frankfurt am Main, wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der 5,875% Anleihe mit einem Gesamtvolumen in Höhe von EUR 250.000.000 und fällig am 10. Februar 2016 (ISIN DE000A1H3JZ8/WKN A1H3JZ) bestellt. Die Bestellung ist bis zum 10. Februar 2016 (einschließlich) wirksam.
Beschlussvorschlag 2: Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters zur Ausübung der Rechte, die ohne qualifizierten Mehrheitsbeschluss ausgeübt und übertragen werden können
Die Emittentin und der Abstimmungsleiter stellen den nachstehenden Beschluss zur Abstimmung und fordern die Gläubiger zur Stimmabgabe zu diesem Beschlussantrag auf:
Der gemeinsame Vertreter ist befugt, sämtliche Rechte der Gläubiger der 5,875% Anleihe mit einem Gesamtvolumen in Höhe von EUR 250.000.000 und fällig am 10. Februar 2016 (ISIN DE000A1H3JZ8/WKN A1H3JZ) auszuüben, die ohne einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger (wie in § 5 Absatz 4 Satz 2 SchVG definiert) ausgeübt und auf den gemeinsamen Vertreter übertragen werden können.
Beschlussvorschlag 3: Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters zur Ausübung der Rechte, die nur mit einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss ausgeübt und übertragen werden können
Die Emittentin und der Abstimmungsleiter stellen den nachstehenden Beschluss zur Abstimmung und fordern die Gläubiger zur Stimmabgabe zu diesem Beschlussantrag auf:
Der gemeinsame Vertreter ist befugt, sämtliche Rechte der Gläubiger der 5,875% Anleihe mit einem Gesamtvolumen in Höhe von EUR 250.000.000 und fällig am 10. Februar 2016 (ISIN DE000A1H3JZ8/WKN A1H3JZ) auszuüben, die nur mit einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger (wie in § 5 Absatz 4 Satz 2 SchVG definiert) ausgeübt und auf den gemeinsamen Vertreter übertragen werden können.
Beschlussvorschlag 4: Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters
Die Emittentin und der Abstimmungsleiter stellen den nachstehenden Beschluss zur Abstimmung und fordern die Gläubiger zur Stimmabgabe zu diesem Beschlussantrag auf:
Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist auf das zehnfache seiner jährlichen Vergütung beschränkt, es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
C. Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Quorum und Mehrheitserfordernisse
1. Nach § 14 (3) der für die Anleihe maßgeblichen Anleihebedingungen in der Fassung vom 4. Februar 2011 (die „Anleihebedingungen“) werden Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG getroffen.
Gemäß § 14 (5) Sätze 1 und 2 der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter bestellen und abberufen, dessen Aufgaben und Befugnisse bestimmen, die Rechte der Anleihegläubiger auf den gemeinsamen Vertreter (einschließlich des Rechts zur Änderung wesentlicher Anleihebedingungen) übertragen und eine Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters vorsehen. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 SchVG hat der gemeinsame Vertreter unter anderem die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 SchVG kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden.
2. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe ordnungsgemäß an der Abstimmung teilnimmt.
Sofern der Abstimmungsleiter nach Ablauf des Abstimmungszeitraums feststellen sollte, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht worden ist, kann gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 SchVG eine Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen werden. Diese Versammlung gilt dann als zweite Gläubigerversammlung im Sinne von § 15 Absatz 3 Satz 3 SchVG. Sie ist unabhängig von der Anzahl der ordnungsgemäß vertretenen Teilschuldverschreibungen beschlussfähig. Für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist – wie für den unter B dieser Aufforderung zur Stimmabgabe unterbreiteten Beschlussvorschlag 3 –, müssen die Anwesenden jedoch mindestens 25 % des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe vertreten.
3. Für die Beschlüsse gemäß Beschlussvorschlag 1, 2 und 4 nach Maßgabe von Abschnitt B dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf es jeweils einer einfachen Mehrheit von 50 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen (vgl. § 14 (2) Satz 1 der Anleihebedingungen in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 SchVG).
Für den Beschluss gemäß Beschlussvorschlag 3 nach Maßgabe von Abschnitt B dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen (vgl. § 14 (2) Satz 2 der Anleihebedingungen in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 2 SchVG).
D. Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse
Für den Fall des Zustandekommens der Beschlüsse würden die folgenden Rechtsfolgen eintreten:
1. Kommt ein Beschluss im Sinne von Beschlussvorschlag 1 zustande, hätte Herr Dr. Scholz gemäß § 7 Absatz 1 SchVG die Mindestsaufgaben und -befugnisse, welche dem gemeinsamen Vertreter durch Gesetz eingeräumt werden: •
die Verpflichtung zur Berichterstattung an die Gläubiger gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 SchVG, •
das Recht zur Veranlassung einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG, •
das Recht zur Abstimmungsleitung gemäß § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG, •
Informationsrechte gegenüber dem Schuldner gemäß § 7 Absatz 5 SchVG.
Darüber hinaus gewährt das Gesetz dem gemeinsamen Vertreter für den Fall der Insolvenz des Schuldners das Recht zur Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger unter Ausschluss von deren diesbezüglichen Befugnissen (§ 19 Absatz 3 SchVG). Als gemeinsamer Vertreter hätte Herr Dr. Scholz Anspruch gegen die Emittentin auf eine angemessene Vergütung und Erstattung seiner Aufwendungen.
2. Kommt ein Beschluss im Sinne von Beschlussvorschlag 2 zustande, könnte Herr Dr. Scholz alle diejenigen Maßnahmen treffen, über die die Gläubiger mit einfacher Mehrheit beschließen können. Dies umfasst die Befugnis, mit der Emittentin die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Anleihe zu vereinbaren.
3. Kommt ein Beschluss im Sinne von Beschlussvorschlag 3 zustande, wäre Herr Dr. Scholz befugt, mit Wirkung gegen die Gläubiger eine Änderung des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen im Sinne des § 5 Absatz 3 SchVG mit der Emittentin zu vereinbaren, namentlich also •
die Veränderung der Fälligkeit der Anleihe, •
die Verringerung oder den Ausschluss der Zinsen, •
die Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung, die Verringerung der Hauptforderung, •
den Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen in einem etwaigen Insolvenzverfahren der Praktiker AG, •
die Umwandlung oder den Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen, •
den Austausch und die Freigabe von Sicherheiten, •
die Änderung der Währung der Schuldverschreibungen, •
den Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkungen oder die Schuldnerersetzung.
4. Der gemeinsame Vertreter hat seine Befugnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen und haftet insoweit den Gläubigern (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SchVG). Käme ein Beschluss im Sinne von Beschlussvorschlag 4 zustande, so würde sich die Haftung von Herrn Dr. Scholz im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf das Zehnfache der jährlichen Vergütung beschränken, die ihm die Emittentin für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter zu entrichten hat.
E. Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung, Art und Form der Abgabe der Stimmen sowie Auszählung der Stimmen
1. Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Dr. Paul-Joachim von Wissel, Hamburg, geleitet, der von der Emittentin dazu beauftragt worden ist.
2. Gläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum vom 24. September 2012 um 00:00 Uhr bis zum 27. September 2012 um 24:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“)) gegenüber dem Abstimmungsleiter abgeben („Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt.
3. Die Stimmabgabe erfolgt namentlich per Post an die Adresse Notariat Bergstraße Dr. Paul-Joachim von Wissel „Anleihe Praktiker AG“ Bergstraße 11 20095 Hamburg Deutschland,
per Fax an die Telefax-Nummer +49 40 30200630 oder die Telefax-Nummer +49 40 30200635 oder per E-Mail an stimmabgabe-praktiker@notariat-bergstrasse.de oder sonst in Textform. Die Stimme kann in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden. Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind: •
ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines Besonderen Nachweises und Sperrvermerks des depotführenden Instituts nach Maßgabe von nachstehend F.3; und •
ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach Maßgabe von nachstehend F.5, sofern der Gläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten wird; und •
eine Vollmacht nach Maßgabe von nachstehend G, sofern der Gläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.
Ferner wird darum gebeten, dass Gläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe von nachstehend F.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung.
4. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Gläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin (http://www.praktiker.com unter dem Abschnitt „Investor Relations“) ab dem 17. September 2012, 10:00 Uhr, zum Abruf verfügbar sein wird. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen im Sinne von Abschnitt H aufgenommen werden. Gehen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge nach dem oben genannten Termin beim Abstimmungsleiter ein, wird das Formular aktualisiert.
5. Die Auszählung der Stimmen geschieht im Wege des Additionsverfahrens. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.
F. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise
1. Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Gläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen der Anleihe im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe von E.3 spätestens bei Stimmabgabe nachweist.
2. An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teil. Jede Teilschuldverschreibung in Höhe von EUR 1.000 gibt eine Stimme.
3. Gläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bei Stimmabgabe nach Maßgabe von § 14 (4) der Anleihebedingungen nachweisen. Beizubringen sind hierzu jeweils in Textform (§ 126b BGB) nach näherer Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) •
ein besonderer Nachweis der Depotbank entsprechend § 15 (4) der Anleihebedingungen („Besonderer Nachweis“) und •
ein Vermerk der Depotbank, dass die Teilschuldverschreibungen des Gläubigers für den Abstimmungszeitraum, d.h. vom 24. September 2012 um 00:00 Uhr bis zum 27. September 2012 um 24:00 Uhr, gesperrt gehalten werden („Sperrvermerk“).
a) Besonderer Nachweis
Ein Besonderer Nachweis entsprechend § 15 (4) der Anleihebedingungen ist eine Bescheinigung der Depotbank, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Gläubigers bezeichnet sowie den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Gläubigers gutgeschrieben sind.
Weitere Anforderungen werden an den Besonderen Nachweis nicht gestellt.
Gläubiger, die den Besonderen Nachweis nicht spätestens zum Zeitpunkt der Stimmabgabe in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte können das Stimmrecht in diesem Fall nicht ausüben.
b) Sperrvermerk
Ein Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe bis zum Ende der Abstimmung ohne Versammlung am 27. September 2012 um 24:00 Uhr beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Bitte setzen Sie sich wegen der Formalitäten des Sperrvermerks mit Ihrer depotführenden Bank in Verbindung.
Gläubiger, die ihre Teilschuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen oder über die erfolgte Sperre nicht bis zum Zeitpunkt der Stimmabgabe einen Nachweis in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte können das Stimmrecht in diesem Fall nicht ausüben.
c) Musterformular
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.praktiker.com unter dem Abschnitt „Investor Relations“ verfügbar.
4. Repräsentanten von Gläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bei der Stimmabgabe zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen gemäß F.3 ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis für die Vertretungsbefugnis nach diesem F.4 ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Stimme bei der Abstimmung.
5. Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis
Sofern Gläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei der Stimmabgabe zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen gemäß F.3 seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
G. Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Gläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG). Der Gläubiger kann die zu bevollmächtigende Person auswählen. In Betracht kommen die depotführende Bank oder ein beliebiger sonstiger Dritter (wie bspw. ein Bekannter).
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, ist zum Abruf auf der Internetseite der Emittentin (http://www.praktiker.com unter dem Abschnitt „Investor Relations“) verfügbar.
Die Vollmacht ist spätestens zusammen mit der Stimmabgabe nach E.3 gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nach Maßgabe von E.3 Satz 1 nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens zusammen mit der Stimmabgabe die Gläubigereigenschaft des Vollmachtgebers gemäß F.3 sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht gemäß F.5 gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.
H. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
1. Jeder Gläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss zu fassen ist, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten („Gegenantrag“).
2. Gläubiger, deren Teilschuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Anleihebedingungen verlangen, dass weitere Gegenstände zur Beschlussfassung gestellt werden („Ergänzungsverlangen“).
3. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter oder die Emittentin zu richten und können insbesondere
(i) an den Abstimmungsleiter per Post unter folgender Adresse: Notariat Bergstraße Dr. Paul-Joachim von Wissel „Anleihe Praktiker AG“ Bergstraße 11 20095 Hamburg Deutschland
oder per Fax an die Telefax-Nummer +49 40 30200630 oder per E-Mail an antraege-praktiker@notariat-bergstrasse.de
oder
(ii) an die Emittentin per Post unter folgender Adresse: Praktiker AG Abteilung Investor Relations Am Tannenwald 2 66459 Kirkel Deutschland
oder per Fax an die Telefax-Nummer +49 6849 / 953709 oder per E-Mail an investorrelations@praktiker.de
übermittelt werden. Hierbei ist ein Nachweis der Gläubigereigenschaft und – im Fall eines Ergänzungsverlangens – ein Nachweis des Erreichens des 5 Prozent-Quorums jeweils nach Maßgabe von F.3.a) beizufügen.
I. Unterlagen
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Gläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.praktiker.com unter dem Abschnitt „Investor Relations“) zur Verfügung: •
Diese Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung nebst der darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, •
die Anleihebedingungen der Anleihe in der Fassung vom 4. Februar 2011, •
das Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (wird erst ab dem 17. September 2012, 10:00 Uhr, zur Verfügung gestellt; bei Bedarf wird das bereits veröffentlichte Formular aktualisiert), •
das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte, •
das Musterformular für den Besonderen Nachweis nebst Sperrvermerk und •
Fragen und Antworten zu der Abstimmung ohne Versammlung („FAQ“).
Auf Verlangen eines Gläubigers werden ihm Abschriften der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post unter folgender Adresse: Praktiker AG Abteilung Investor Relations Am Tannenwald 2 66459 Kirkel Deutschland
oder per Fax an die Telefax-Nummer +49 6849 / 953709 oder per E-Mail an investorrelations@praktiker.de an die Emittentin zu richten.
J. Sonstige Hinweise
1. Diese Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung ist auch auf der Internetseite der Luxemburger Börse unter www.bourse.lu abrufbar.
2. Ausschließlich die deutsche Fassung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe ist rechtsverbindlich. Die englische Übersetzung dient lediglich der Information.
3. Sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Abstimmung ohne Versammlung beim Abstimmungsleiter oder bei der Emittentin einzureichen sind, müssen entweder auf Deutsch oder auf Englisch verfasst sein.
Kirkel, im August 2012
Praktiker AG
Der Vorstand
Auch der von der Praktiker AG, Satzungssitz: Kirkel, Deutschland, beauftragte Notar Dr. Paul-Joachim von Wissel, Hamburg, fordert als Abstimmungsleiter entsprechend der Vorgabe des § 14 (3) Unterabsatz 2 der Anleihebedingungen (wie vorstehend definiert) nach Maßgabe der vorstehenden Abschnitte B bis J die Inhaber der zu den EUR 250.000.000 5,875 % - Inhaberschuldverschreibungen fällig 2016 (ISIN: DE000A1H3JZ8 / WKN: A1H3JZ / Common Code: 058554227) gehörigen Teilschuldverschreibungen zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 24. September 2012 um 0:00 Uhr und endend am 27. September 2012 um 24:00 Uhr auf und stellt insbesondere die Beschlussvorschläge in vorstehendem Abschnitt B zur Abstimmung.
Hamburg, im August 2012
Notar Dr. Paul-Joachim von Wissel ----------- Die Gedanken hier geben nur meine Meinung wider. Sprecht mit eurem Finanzberater darüber. |