die Insolvent´z Bude noch nicht gelöscht wurde. Bitte erspare uns endlich mal de Müll wie "Thielert ist Aktuell Du sagst doch immer das du kein "Internet Troll" bist. Hier zum nachlesen wenn du lesen kannst michelangelo !!
Bei Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation gelten die Vorschriften des §§ 157 und 161 Abs. 2 HGB. Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung durch einen Notar in das Handelsregister anzumelden. Ist bei Kapitalgesellschaften die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler/Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen (§273 AktG, § 74 GmbHG). |