Verhülsdonk & Partner GmbH WPG StBG, Düsseldorf TC Unterhaltungselektronik AG, Koblenz 31.12.2013 23.06.2014
... eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt: Die Gesellschaft hat eine Schadensersatzforderung in Höhe von TEUR 759 an RTL Television GmbH aktiviert. Nachdem das Landgericht Köln mit Urteil vom 26. Juli 2011 die Klage gegen RTL Television GmbH als unbegründet abgewiesen hatte, hat die Gesellschaft Berufung eingelegt. Daraufhin erließ das Oberlandesgericht Köln am 15. Februar 2012 einen Hinweisbeschluss, wonach es der Auffassung ist, dass ein Schaden gegeben ist. Zur Beurteilung der Schadenshöhe hatte die Gesellschaft die Marktreife des Produkts „Fernsehfee” nachzuweisen. Dieser Auflage ist die Gesellschaft im April 2012 nachgekommen. Die Höhe der Schadensersatzforderung ist nicht hinreichend nachgewiesen, so dass die Werthaltigkeit der Forderung abschließend nicht beurteilbar ist. Die Gesellschaft hat ein Patentrecht in den immateriellen Vermögensgegenständen aktiviert, welches einen Buchwert von TEUR 28 ausweist.Eine aktive Nutzung des Patents erfolgt derzeit nicht. Eine weitere Möglichkeit das Patent zu nutzen besteht darin, Schadensersatzansprüche aus Patentrechtsverletzungen geltend zu machen. Die Höhe möglicher Schadensersatzforderungen ist nicht hinreichend nachweisbar, die Werthaltigkeit des Patentrechts ist damit nicht abschließend beurteilbar. Mit den genannten Einschränkungen entspricht der Jahresabschluss ... von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir ergänzend auf die Ausführungen in Abschnitt D. des Lageberichtes hin, wonach unter anderem ausgeführt wird, dass ein bestandsgefährdendes Risiko darin besteht, dass die Schadensersatzforderung gegen RTL Television GmbH nicht durchgesetzt werden kann und der Hauptkunde der Gesellschaft seinen Vertrag nicht fortsetzt.
Quelle: http://www.wpk.de/uploads/tx_templavoila/...Bestaetigungsvermerke.pdf
Was zitierst @powerhouse ist doch genau das, was ich anmerkte. Die kritische Haltung der Wirschaftsprüfer, welche natürlich nicht wörtlich bei ihrer zahlenden Kundin reinschreiben, dass es totaler Müll sei, was die dort im Geschäftsbericht verzapft. Aber letztlich war und ist es genau das. Fantasiertes Blahblahblah.
Den Beweis über entgangene Verluste muss nach wie vor TCU erbringen. Egal wer da wen begutachtet. Man sollte auch nicht vergessen, dass es sich um einen Zivil- und keinen Strafprozess handelt. TCU muss mit erheblichen Mitteln in Vorleistung gehen. Geld, welches sie vorher schon nicht hatten und jetzt noch weniger haben, nachdem der Fiskus 500.000 Euro einbehielt.
Und hohe, vermeintlich entgangene Verluste können sie schlicht nicht mit den stets absolut grottigen Verkaufszahlen der "Fernsehfee" nach Aufhebung der Verfügung belegen. Da lachten sich doch der Richter und die Rechtsvertreter von RTL schlapp. Aber anders ist kein Beweis möglich. Wenn wirklich was zu holen gäbe, dann wäre in all den Jahren da schon Bewegung in die Sache gekommen.
Und sie sind bereits mit einem Prozesskostenfinanzierer gescheitert, weil sie dem nicht den entstandenen Schaden plausiblieren konnten und er logischerweise die Geschäftsbeziehung beendete, weil die Chancen auf einen Erfolg inexistent waren. Steht alles in den Geschäfsberichten.
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