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DGAP-News: Powerland AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf Powerland AG: Beschlussfassung Aktienrückkauf 20.01.2014 / 08:46
-------------------------------------------------- Der Vorstand der Powerland AG hat am 10. Januar 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrates folgenden Beschluss gefasst: Präambel Die Hauptversammlung der Powerland AG vom 20. Juni 2012 hat die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb eigener Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 beschränkt und gilt bis zum 19. Juni 2017. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrfach durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Rückkaufangebots. Gemäß dem Vorstandsbeschluss vom 15. Juli 2013 hat die Powerland AG zwischen dem 25. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 294.723 eigene Aktien zurückgekauft. Der Vorstand der Powerland AG ist der Ansicht, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien gegeben sind. Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, in Zukunft einen Teil ihrer Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung von Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden. Das Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und anhand der Vorgaben der Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarkrechtlichen Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Vorstand der Gesellschaft als einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien über die Börse das nachfolgende Aktienrückkaufprogramm unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften: Bedingungen des Aktienrückkaufs § 1 Laufzeit Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann zwischen 27. Januar 2014, sofern die Veröffentlichung dieser Beschlussfassung gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und 30. Juni 2014 erfolgen. Das Aktienrückkaufprogramm wird vom 20. bis 30. April 2014 sowie vom 21. bis 31. Mai 2014 ausgesetzt. § 2 Umfang Powerland AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab dem 27. Januar 2014 höchstens 1.200.000 Stück eigene Aktien erwerben. § 3 Erwerbszweck Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 zu dem Zweck, diese entweder i) einzuziehen und das Kapital entsprechend herabzusetzen, ii) Inhabern von Bezugsrechten in Erfüllung aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 anzubieten und zu übertragen, iii) zur Finanzierung etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu verwenden, iv) unter Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, v) Mitarbeitern der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften anzubieten und zu übertragen, vi) Dritten als strategischen Partnern der Gesellschaft bzw. von Konzerngesellschaften anzubieten und zu übertragen. Da diese Zwecke nicht in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es sich daher nicht um privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a Absatz 3 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV) bei Einhaltung der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß gegen die Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten. Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Powerland AG u.a. die Artikel 4-6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs eigener Aktien einhalten. § 4 Erwerbspreis Powerland AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten EG-Verordnung erwerben. Dies bedeutet insbesondere, dass Powerland AG Aktien nicht zu Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen. Käufe über derivative Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden. Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 8,00 pro einer eigenen Aktie liegen. § 5 Erwerbsmenge Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in§ 3 genannten EG-Verordnung wird Powerland AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei außerordentlich geringer Liquidität wird Powerland AG möglicherweise im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten EG-Verordnung eigene Aktien im Umfang von bis zu 50 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben. § 6 Insidervorschriften Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt. Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht erfolgen, solange Powerland AG die Bekanntgabe einer Insiderinformation gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. c) der in § 3 erwähnten EG-Verordnung). Zudem wird während der Laufzeit des Programms keine Veräußerung eigener Aktien über die Börse stattfinden (Artikel 6 Absatz 1 lit. a) der in § 3 erwähnten EG-Verordnung). § 7 Publizität Dieses Programm wird entsprechend § 3 a Absatz 1 Satz 1 WpAIV und auf der Homepage der Powerland AG veröffentlicht. Jeder Erwerb eigener Aktien wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der genannten EG-Verordnung binnen sieben Handelstagen nach seiner Ausführung auf dem betroffenen geregelten Markt auf der Homepage der Powerland AG bekanntgegeben.' Shunyuan Guo Powerland AG Ende der Corporate News
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