Epigenomics AG Berlin – ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 – Bekanntmachung gemäß § 30b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Beschlussfassung über Bezugsrechte Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 30. Mai 2017 den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Mai 2019, nicht jedoch vor dem Wirksamwerden der von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Mai 2017 unter Punkt 7 Buchstabe b) der Tagesordnung beschlossenen Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals XII durch Eintragung in das Handelsregister, nach Maßgabe der in dem Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Mai 2017 näher ausgeführten Bestimmungen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands und Beschäftigte der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Beschäftigte von der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 und 17 AktG abhängiger in- und ausländischer Unternehmen („Nachgeordnete Konzernunternehmen“) mit der Maßgabe auszugeben, dass – vorbehaltlich von Anpassungen nach näherer Maßgabe von Ziffer (9) des Ermächtigungsbeschlusses – eine ausgegebene Aktienoption das Bezugsrecht auf eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft gewährt („Aktienoptionsprogramm 17-19“).
Insgesamt dürfen Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund dieser Ermächtigung höchstens bis zu 1.000.000 Aktienoptionen ausgeben, die – vorbehaltlich von Anpassungen nach näherer Maßgabe von Ziffer (9) des Ermächtigungsbeschlusses – Bezugsrechte auf höchstens bis zu 1.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren. Zur Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist dabei allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft ermächtigt. Im Übrigen ist der Vorstand zur Gewährung von Aktienoptionen ermächtigt, wobei er für die Gewährung von Aktienoptionen an Prokuristen der Gesellschaft und an Mitglieder der Geschäftsführung von Nachgeordneten Konzernunternehmen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. |