Plus vier Wochen =24.05.
Innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots muss der Bieter nun eine Angebotsunterlage erstellen und der BaFin übermitteln.
Die Angebotsunterlage ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie muss Angaben enthalten über wesentliche Geschäftsdaten (Erwerber, Gegenleistung, Preis der Gegenleistung), über die Wertpapiere, sofern solche zum Tausch angeboten werden, über die Finanzierung des Angebots, über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters nach dem Angebot, über seine Beteiligung an der Zielgesellschaft und die Absichten mit Blick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und deren Arbeitnehmer.
Bei Übernahme- und Pflichtangeboten sollen die Aktionäre der Zielgesellschaft auf der Grundlage dieser Angebotsunterlage entscheiden, ob sie das Übernahmeangebot annehmen oder ablehnen.
4. BaFin-Prüfung der Angebotsunterlage
Nachdem die Bundesanstalt die Angebotsunterlage bekommen hat, prüft sie, ob die darin enthaltenen Angaben den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Sie kontrolliert, ob die geforderten Angaben vollständig sind und nicht offensichtlich gegen Vorschriften des WpÜG und entsprechenden Verordnungen verstoßen. Für diese Prüfung hat die BaFin zehn Werktage Zeit. Innerhalb dieser zehn Tage kann sie die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestatten oder untersagen. Stellt die BaFin Fehler in der Angebotsunterlage fest, kann sie dem Bieter eine Frist von fünf Werktagen zur Korrektur setzen, ehe sie das Übernahmeangebot untersagt. Hat die Bundesanstalt nach zehn Werktagen weder die Veröffentlichung gestattet noch das Angebot untersagt, darf der Bieter die Angebotsunterlage veröffentlichen.
Die BaFin untersagt ein Angebot auch dann, wenn ein Bieter innerhalb der Frist keine Angebotsunterlage erstellt und der Bundesanstalt übermittelt hat. |